Ausdrücklich begrüße ich die Vorschläge der Bundesregierung zur Aufnahme neuer Bußgeldtatbestände für die
unzulässige Nutzung der eID-Funktion bzw. das unerlaubte Kopieren bzw. Scannen von Ausweisen. Ich habe
die Hoffnung, dass durch konsequentes Ahnden das rechtswidrige Kopieren von Ausweispapieren eingedämmt
werden kann.
Das Gesetzgebungsverfahren war zum Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen. Zudem wird auch
noch die Personalausweisverordnung novelliert. Ich werde beides weiter begleiten.
10.2.2 Zensus 2021
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union alle zehn Jahre
eine Volkszählung durchzuführen. Nach 2011 steht damit der nächste Zensus in Deutschland im Jahr 2021 an.
Das BMI hat hierzu im Juli 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus
einschließlich Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021- ZensVorbG2021) vorgelegt, der im November 2016 vom Bundeskabinett beschlossen (Bundestagsdrucksache 18/10458) und kurz
nach Ende des Berichtszeitraums mit der zuletzt vom Innenausschuss empfohlenen Änderung (Bundestagsdrucksache 18/10880) vom Deutschen Bundestag angenommen worden ist.
Auch wenn das Gesetz den Zensus 2021 in rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht lediglich
vorbereiten soll, enthält es eine Reihe von Regelungen mit datenschutzrechtlicher Relevanz. Im Rahmen der
Ressortabstimmung konnte ich mich mit Erfolg dafür einsetzen, dass die Löschungspflicht nach § 16 ZensVorbG2021-E auch auf die im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes bei den Statistischen Landesämtern
vorgehaltenen Datenbestände ausgedehnt wird. Allerdings ist die Verpflichtung zur Löschung an zwei alternativ
anwendbare Voraussetzungen („frühestmöglich“ - „spätestens“) gebunden. Dies führt zu einer datenschutzrechtlich unbefriedigenden Handhabung der Regelung. Mein Einsatz für eine noch stärkere Beachtung der Grundsätze der Normenklarheit und -bestimmtheit in einzelnen Regelungen war leider nur zum Teil erfolgreich. So ist
mein Hinweis, den Aufbau eines Steuerungsregisters nach diesem Gesetzentwurf von dem bereits bestehenden
und dauerhaft vorgesehenen Anschriftenregister nach dem Bundesstatistikgesetz eindeutig und plausibel abzugrenzen, bedauerlicherweise nicht aufgegriffen worden. Die weitere Entwicklung werde ich intensiv begleiten.
10.2.3 Entwicklungen im Ausländer- und Asylrecht
Trotz des dringenden Handlungsbedarfs bei der Durchführung von Asylverfahren darf der Datenschutz im Ausländer- und Asylrecht nicht auf der Strecke bleiben.
Wie der Anstieg der Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 gezeigt hat, waren die bisherigen Verfahren und Systeme
zur Bewältigung eines solchen Ansturms nicht geeignet. Der Gesetzgeber hat daher im Berichtszeitraum in
mehreren sog. Asylpaketen zahlreiche gesetzliche Änderungen vorgenommen. Der zweifellos bestehende Handlungsdruck führte dazu, dass die in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien für Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen Fristen regelmäßig deutlich unterschritten wurden. Auch wenn die Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen stets konstruktiv war, die kurze Frist ist zu kritisieren, da eine sachgerechte Prüfung deshalb nicht immer möglich war.
Ausländerzentralregister
Zu den aus datenschutzrechtlicher Sicht wesentlichsten Neuerungen gehörte die Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZR) zu einer zentralen Datenplattform für das Asylverfahren durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz. Durch die Aufnahme zusätzlicher Daten und weiterer Stellen zur Nutzung des Registers
sollte ein einheitlicher Datenpool für alle am Asylverfahren beteiligten Behörden geschaffen werden.

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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