Drucksache 18/6545
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zum vorliegenden Bericht
Am 14.10.2015 hat das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) beschlossen, dem Deutschen Bundestag den
vorliegenden schriftlichen Bericht zu erstatten. Gegenstand des Berichts sind die Untersuchungen des Sachverständigen Rechtsanwalt Jerzy Montag (Mitglied des Bundestages von 2002 bis 2013) zu den Vorgängen im
Zusammenhang mit der am 07.04.2014 tot aufgefundenen V-Person Corelli des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Unter dem Decknamen Corelli hatte Thomas R*** 1 18 Jahre lang für das BfV als V-Mann im
Phänomenbereich Rechtsextremismus gearbeitet.
Der Sachverständige Montag wurde am 06.10.2014 vom PKGr gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) mit den Untersuchungen beauftragt. Er hat am 05.05.2015 dem PKGr einen geheim eingestuften Sachverständigenbericht vorgelegt und diesen
am 20.05.2015 mit den Mitgliedern des PKGr in geheimer Sitzung ausführlich erörtert. Zuvor hatte der Sachverständige bereits am 14.01.2015 mündlich in geheimer Sitzung über den Stand seiner Untersuchungen berichtet.
Bei dem im Folgenden vorgelegten Bericht handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung der aus
Sicht des PKGr wichtigsten Tatsachenfeststellungen und Bewertungen des mehr als 300 Seiten umfassenden
Sachverständigenberichts, der sich ausführlich mit der Person R***, seiner V-Mann-Tätigkeit für das BfV und
verschiedenen Einzelfragen, insbesondere mit Blick auf mögliche Bezüge zum „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU), befasst. Dementsprechend beinhaltet der Bericht nicht alle Einzelaspekte und Informationen, die
im umfangreichen Bericht des Sachverständigen dargestellt sind. Alle aus Sicht des PKGr wesentlichen Erkenntnisse zum Gang des Verfahrens, den ermittelten Tatsachen und dem Ergebnis der Untersuchung finden
aber Berücksichtigung.
Der Bericht beachtet die Belange des Geheimschutzes (§ 7 Abs. 2 Satz 2 PKGrG i. V. m. § 10 Abs. 3 PKGrG).
Die Behörden, die die der Berichterstattung zugrunde liegenden Informationen herausgegeben haben, wurden
jeweils dazu konsultiert, ob und ggf. inwiefern sie unter dem Gesichtspunkt des Geheimschutzes Einwände
gegen eine Veröffentlichung dieser Informationen haben. Soweit diesbezüglich Einwände erhoben wurden, haben sie im vorliegenden Bericht Berücksichtigung gefunden. Soweit die herausgebenden Behörden darüber hinaus vereinzelt inhaltliche Einwände gegen Ergebnisse der Untersuchungen des Sachverständigen Montag oder
deren geplante Darstellung in diesem Bericht erhoben haben, wurde dies jeweils überprüft. Erwies sich der
Einwand danach als begründet, wurde der Bericht insoweit korrigiert beziehungsweise ergänzt.
Des Weiteren trägt der Bericht in gebotenem Umfang dem Schutz von Persönlichkeitsrechten Rechnung. Personenbezogene Daten sind darin nur insoweit enthalten, als dies für eine nachvollziehbare Darstellung der Untersuchung und des Ergebnisses erforderlich ist und bei sorgfältiger Abwägung aller einschlägigen Kriterien und
Gesichtspunkte das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe im Ergebnis jeweils gegenüber den Belangen der
Betroffenen überwiegt (§ 7 Abs. 3 PKGrG).
Maßgeblich war im Hinblick auf das Erforderlichkeitskriterium zunächst, ob und inwiefern Feststellungen und
Bewertungen, die personenbezogene Daten enthalten, für eine sachgerechte Unterrichtung des Bundestages und
damit der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden müssen (vgl. insofern die Gesetzesbegründung zum mit § 7
Abs. 3 PKGrG inhaltlich weitgehend identischen § 16 Abs. 3 Bundesverfassungsschutzgesetz n. F. auf Bundestagsdrucksache 18/4654, Seite 11 und 31f.).
Danach konnten mit Blick auf personenbezogene Daten zunächst solche Umstände keine Berücksichtigung in
dem Bericht finden, die für eine nachvollziehbare Wiedergabe des Gangs des Verfahrens, der ermittelten Tatsachen und der wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 PKGrG) verzichtbar sind. Dabei
war insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die vom Sachverständigen ermittelten Tatsachen und Ergebnisse im Zentrum seines Untersuchungsauftrages stehen.
Umgekehrt war eine Aufnahme von (personenbezogenen) Daten in den Bericht unter dem Gesichtspunkt der
Erforderlichkeit geboten, wenn ohne die betreffenden Informationen eine verständliche Darstellung des Gangs
der Untersuchungen des Sachverständigen und ihrer Ergebnisse nicht gewährleistet wäre.
Bei der sich daran anschließenden Abwägung der widerstreitenden privaten Belange und öffentlichen Interessen
wurden als abwägungsrelevante Kriterien die Sensibilität des Datums auf der einen und die Bedeutung der betreffenden Angelegenheit insgesamt und die Relevanz des konkreten Datums innerhalb des Gesamtberichts
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Nicht ausgeschriebene Namen bzw. Angaben sind in diesem Bericht mit *** abgekürzt.