hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe:
I
1

Am 8. Januar 2017 beantragte der Kläger unter Berufung auf den Anspruch auf
Zugang zu Umweltinformationen, ihm eine Übersicht der Titel sämtlicher Akten, die beim Bundesnachrichtendienst zum Thema Umweltschutz vorhanden
sind, zu übersenden. Diesen Antrag lehnte der Bundesnachrichtendienst mit
Bescheid vom 20. März 2017 ab, da er nicht über eine solche Übersicht verfüge.
Aus dem gleichen Grund wies der Bundesnachrichtendienst den Widerspruch
des Klägers mit Bescheid vom 9. Juni 2017 zurück. Mit seiner anschließend erhobenen Klage hat der Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Verpflichtung der Beklagten begehrt, seinem Antrag zu entsprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass
zwar der in den Bescheiden genannte Grund für die Ablehnung des Antrags
nicht gegeben sei, dennoch aber der Zugangsanspruch nicht zuerkannt werden
könne, weil der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen zu unbestimmt
und präzisierungsbedürftig sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Bundesnachrichtendienst den Bescheid vom 20. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2017 aufgehoben. Sodann haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Seite 2 von 6

Select target paragraph3