und Informationen sollen zur Aufklärung anderer Katalogtaten und zur Abwehr von
im Einzelfall bestehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter nutzbar gemacht
werden. Der Gesetzgeber ist auch der Anforderung nachgekommen, die Zwecke, zu
denen die personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch
und präzise festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <389>). Die Norm knüpft an die Aufgaben der Daten empfangenden Behörden zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
an und grenzt die Verwendungszwecke auf die Verfolgung der in dem Katalog genannten Straftaten und die Abwehr besonderer Gefahren ein.
bb) Die Zwecke sind darüber hinaus mit dem ursprünglichen Zweck, der die Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung rechtfertigt, vereinbar. Eine Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die
Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise
hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>). Das ist mit Blick auf
die angegriffenen Vorschriften jedoch nicht der Fall.

338

(1) Der Gesetzgeber hat die Verwendung von Informationen auch in anderen Strafverfahren gemäß § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO nur zur Aufklärung einer in § 100 c
Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgezählten Straftat zugelassen. Die durch eine akustische
Wohnraumüberwachung erhobenen Daten dürfen nur verwendet werden, wenn die
Straftaten aus diesem Katalog abstrakt und im konkreten Fall besonders schwer sind
(siehe zur besonders schweren Straftat oben C II 3 b dd <1>). Diese Beschränkung
gilt nicht nur für die Verwendung zu Beweiszwecken im engeren Sinne, sondern ist
darüber hinaus auch bei der Verwendung von Spurenansätzen für die Aufklärung von
Straftaten zu beachten. Anderenfalls könnten in einem Folgeverfahren Informationen
aus einer akustischen Wohnraumüberwachung verwendet werden, ohne dass in diesem Verfahren jemals der Verdacht einer Katalogtat bestanden hat. Die für die Erhebung der Informationen bestehenden strengen Voraussetzungen sind in gleicher
Weise bei der Verwendung in anderen Verfahren zu beachten.

339

Eine Verwertung aus der Wohnraumüberwachung gewonnener Erkenntnisse setzt
voraus, dass die Erkenntnisse eine konkretisierte Verdachtslage begründen. Eine
Verwendung von Daten in anderen Zusammenhängen ist nicht zu rechtfertigen,
wenn die gewonnenen Erkenntnisse nicht den Grad an Tatverdacht stützen, der ansonsten als Grundlage der Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung
zu verlangen ist (vgl. BVerfGE 100, 313 <394>). Auch die Subsidiaritätsklausel des
§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist im Rahmen der Verwertung nach § 100 d Abs. 5 Satz 2
StPO entsprechend zu beachten. Eine Verwertung ist nur dann möglich, wenn die
Aufklärung des Sachverhalts in dem anderen Strafverfahren ohne den Fund unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert wäre. Hierbei stellt die Verhältnismäßigkeit an
die Erschwernis aber geringere Anforderungen, weil die belastende Information als
sicher feststeht, die Unsicherheit der Prognose damit entfällt und eine alternative Beweiserhebung ebenfalls in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen würde.

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