Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung. Die Berichte müssen daher insgesamt so substantiiert sein, dass die von Art. 13 Abs. 6 GG vorgeschriebene parlamentarische
Kontrolle gewährleistet ist. Deshalb haben die Landesjustizverwaltungen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesregierung zur Erfüllung der ihr durch
Art. 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e Abs. 2 StPO auferlegten Berichtspflicht
benötigt. Sie haben darauf hinzuwirken, dass die staatsanwaltschaftlichen Berichte
dies ermöglichen.
VII.
Die Regelungen in § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO über die Verwendung personenbezogener Informationen in anderen Verfahren sind mit Art. 13 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als keine Pflicht zur Kennzeichnung der weitergegebenen Informationen begründet worden ist.
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1. Die Vorschriften über die Weitergabe der aus Wohnraumüberwachungen zu
Strafverfolgungszwecken gewonnenen Informationen nach § 100 d Abs. 5 und
§ 100 f Abs. 1 StPO sind von den Beschwerdeführern zu 2 allerdings nicht fristgerecht angegriffen worden. Nicht zulässigerweise angegriffene Vorschriften können
aber bei bestehendem Regelungszusammenhang von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ihre Verfassungswidrigkeit auf zulässigerweise angegriffene Vorschriften ausstrahlen würde (vgl. BVerfGE 30, 1 <29>) oder
wenn sie notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung sind (vgl. MVVerfG, LKV
2000, S. 345 <347>). So liegt es hier. Die Tragweite der heimlichen akustischen
Wohnraumüberwachung erschließt sich erst, wenn die Vorschriften für die Verwendung der Informationen unter Einschluss von Zufallsfunden (§ 100 d Abs. 5 StPO) in
die Betrachtung einbezogen werden.
329
Die Schutzwirkungen des Art. 13 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1
GG beziehen sich nicht nur auf die Erhebung, sondern ebenso auf die Weitergabe
der Daten und Informationen, die durch einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre
gewonnen worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <360> zu Art. 10 GG). Denn die verfassungsrechtliche Beurteilung der Informationserhebung hängt auch davon ab, in
welchen Verwendungszusammenhängen die gewonnenen Informationen genutzt
werden können und welche Schutzvorkehrungen, insbesondere welche datenschutzrechtlichen Regelungen, getroffen worden sind. Wäre eine weitere Verwendung der
Daten ohne verfassungsrechtlich hinreichende Sicherungen möglich, wäre auch die
Datenerhebung verfassungswidrig. Solche Wirkungen sind durch die Einbeziehung
der Verwendungsvorschriften in die verfassungsrechtliche Prüfung auszuschließen.
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Nicht Gegenstand der Prüfung ist jedoch die Vorschrift des § 100 f Abs. 2 StPO. Sie
regelt mit Blick auf das Strafverfahren die Verwendung personenbezogener Informationen, die aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung gewonnen worden sind. Die im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden
Regelungen zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung hätten auch dann Bestand, wenn sich die Verwendung von
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