des Gewichts des Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG oder in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig zu bejahen sein. Ein
Indiz für einen tief greifenden Grundrechtseingriff ist es, wenn das Grundgesetz die
Entscheidung über eine Maßnahme vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl.
BVerfGE 96, 27 <40>). Das ist gemäß Art. 13 Abs. 3 GG bei der akustischen Wohnraumüberwachung der Fall. Die Möglichkeit nachträglicher gerichtlicher Überprüfung
der Maßnahme kann auch denjenigen Personen nicht verwehrt werden, die von der
Maßnahme betroffen wurden, ohne dass sich die Anordnung gegen sie gerichtet hat.
VI.
Die von den Beschwerdeführern zu 2 erhobenen Rügen gegen die gesetzliche Ausgestaltung der Berichtspflichten der Bundesregierung bleiben ohne Erfolg.

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1. Soweit sie geltend machen, dass diese Berichtspflichten nach Art und Umfang
gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert seien, um den nachträglichen gerichtlichen
Rechtsschutz durch eine Kontrolle des Bundestags ersetzen zu können, geht dieser
Einwand schon im Ansatz fehl.

324

Die von § 100 e StPO vorgesehenen Berichtspflichten sind nicht darauf gerichtet,
eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Bundestag und die von ihm gebildeten Gremien zu ermöglichen. Die nach Art. 13 Abs. 6 GG vorzunehmende Überprüfung dient
nicht einer nachgehenden parlamentarischen Rechtmäßigkeitskontrolle der einzelnen Maßnahme, sondern zielt auf die Wahrnehmung politischer Verantwortung des
Parlaments, insbesondere auf die gesetzgeberische Beobachtung der Eignung und
der Folgen der Maßnahmen. Dies ist Ausdruck der allgemeinen Kontrollfunktion des
Parlaments gegenüber der Exekutive (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 5). Art. 13 Abs. 6
GG hat hingegen keine der Aufgabe der G 10-Kommission entsprechende parlamentarische Kontrolle geschaffen, die den gerichtlichen Rechtsschutz ersetzen könnte,
der durch Art. 10 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG ermöglicht wird.

325

2. Die darüber hinaus aufgeworfene Frage, ob die Berichtspflicht der Bundesregierung in § 100 e StPO hinreichend konkretisiert sei, um eine wirksame parlamentarische Nachprüfung der Verhältnismäßigkeit sowie des Erfolges des Ermittlungsinstruments zu ermöglichen, betrifft Rechtsbeziehungen oberster Bundesorgane und
berührt die Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten. Den diesbezüglich erhobenen Bedenken kann auch in der Sache nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Regelung der Berichtspflichten in § 100 e StPO entspricht den verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Art. 13 Abs. 6 GG.

326

Eine inhaltliche Konkretisierung, welche Angaben die Berichte zu enthalten haben,
hat der Gesetzgeber zwar nur in § 100 e Abs. 1 StPO für die Staatsanwaltschaften
vorgesehen. Aus ihr ergeben sich aber auch Folgerungen für die nach § 100 e Abs. 2
StPO zu fertigenden Ländermitteilungen und die auf dieser Grundlage zu erfüllenden
Berichtspflichten der Bundesregierung. Anderenfalls bliebe die detaillierte Regelung
der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten in § 100 e Abs. 1 StPO ohne die vom

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