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erforderlichen Rechtsgrundlage bei dem federführend zuständigen BMI eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die in
Abstimmung mit den Ländern entsprechende Vorschläge
für bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen
im Staatsangehörigkeitsrecht erarbeitet hat. Diese sollen
– neben anderen Regelungen – in den Referentenentwurf
eines weiteren „Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und anderer Gesetze“ Eingang finden. Der Referentenentwurf soll im Frühjahr 2005 in die Ressortabstimmung gehen, so dass die Änderung hoffentlich im
Herbst 2005 in Kraft treten kann und die STADA dann
endlich eine Rechtsgrundlage hat.
6.9

Richtlinie der Bundesregierung
zur Korruptionsprävention

Die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung wurde 2004 neu gefasst.
Zur Verbesserung der Korruptionsprävention wurde die
Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung 2004 neu gefasst (BAnz Nr. 148 S. 17745). Problematisch war vor allem die Nutzung von Daten aus
Sicherheitsüberprüfungen für die Korruptionsprävention.
Eine Nutzung der im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung erhobenen Daten für andere Zwecke ist nur nach
Maßgabe des § 21 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
zulässig, wobei der Gesetzgeber eine strenge Zweckbindung vorgesehen hat. Ich habe mich gegen die Überlegung gewandt, § 21 SÜG dahingehend zu erweitern, die
im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung erhobenen Daten auch für Zwecke der Korruptionsprävention zu nutzen. Die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 SÜG normierte Beschränkung auf den Bereich der Repression ist durch keine
Form der Auslegung dieser Norm zu relativieren. Insoweit wäre eine Novellierung des SÜG erforderlich gewesen.
Auch nach den vorliegenden Erkenntnissen sind die Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung im Hinblick auf
die Korruptionsprävention nicht einschlägig. Es ist auch
kein Fall bekannt, in dem eine Personalunion zwischen
der Ansprechperson für Korruptionsprävention und dem
Sicherheitsbeauftragten verhindert hätte, dass eine ungeeignete Person in einem besonders korruptionsgefährdeten Bereich eingesetzt wurde.
Ich begrüße deshalb die ausdrückliche Klarstellung in der
Empfehlung zu Nr. 5 der Richtlinie, dass zur Ansprechperson nicht bestellt werden kann, wer der für Sicherheitsüberprüfungen zuständigen Organisationseinheit angehört.
6.10

Flexibilisierung der amtlichen Statistik

Aus Sicht der Statistiker wäre die Nutzung von Verwaltungsdaten hilfreich, da dies die Erhebungskosten senken
könnte. Ein generelles Zugangsrecht der Statistik zu Verwaltungsregistern begegnet aber erheblichen rechtlichen
Bedenken.
Im Berichtszeitraum sind aus dem Bereich der amtlichen
Statistik Wünsche laut geworden, in verstärktem Umfang
bereits vorhandene Verwaltungsregister zu nutzen. Eine

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

solche Flexibilisierung führe zu einer nennenswerten Entlastung der Wirtschaft, da anstelle der Befragung der Betroffenen nur die Verwaltung eingebunden werde.
Die Nutzung von Verwaltungsregistern ist kein datenschutzrechtliches Tabu-Thema, denn bereits heute werden
Verwaltungsdaten bei mehr als 40 Prozent der Erhebungen genutzt. Dieser „Vereinfachungsweg“ – anstelle der
Betroffenen die Verwaltung zu befragen – darf aber nicht
zu Beeinträchtigungen auf Seiten der Betroffenen führen.
Unter datenschutzrechtlichen Aspekten macht es nämlich
keinen großen Unterschied, ob der Bürger direkt und mit
Auskunftszwang befragt wird oder ob die Daten, ohne
den Betroffenen im Einzelfall zu informieren, durch
Rückgriff auf vorhandene Verwaltungsdaten besorgt werden. Amtliche Statistik mit Auskunftszwang ist Eingriffsverwaltung. Und Eingriffe des Staates in die Verhältnisse
seiner Bürger bedürfen einer gesetzlichen Legitimation.
Unter diesem Gesetzesvorbehalt steht auch ein allgemeines Zugangsrecht der Statistik zu Verwaltungsregistern.
Insbesondere, wenn es sich um eine pauschale gesetzliche
Regelung handelt, welche die mit einer Auskunftspflicht
verbundenen Erhebungen bei Betroffenen ersetzen soll.
Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt
voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und die Angaben
für diesen Zweck geeignet und erforderlich sein müssen.
Zwar kann für statistische Zwecke eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden,
zum Ausgleich dafür müssen aber der Informationserhebung und -verarbeitung entsprechende Schranken gegenüberstehen.
Die bisherige Vorgehensweise, gesetzlich festzulegen,
welche Daten für welche Auswertungen benötigt werden
und woher die Daten kommen sollen, hat sich in der Praxis durchaus bewährt.
Ein vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung von 1999 hat
sich mit genau dieser Fragestellung auseinandergesetzt.
Die Registerinventur, in die „alle irgendwie brauchbar erscheinenden Register“ einbezogen wurden, ergab, dass
letztendlich nur drei bis vier Register für eine Substitution
tauglich erscheinen, und zwar die Betriebs- und Versichertendatei der Bundesagentur für Arbeit, die Dateien
der Finanzverwaltung, Dateien kommunaler Ämter für
öffentliche Ordnung/Gewerbeämter sowie Dateien der Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammern.
Selbst bei diesen Registern seien mehr oder weniger umfangreiche EDV-��nderungen und sog. Trimmungen – das
sind inhaltliche Veränderungen der Register, damit sie
den statistischen Erfordernissen genügen – erforderlich.
Ein allgemeines Zugangsrecht zu Verwaltungsregistern
könnte daher nur dann nützlich sein, wenn der Statistik
zugleich das Recht eingeräumt würde, die Verwaltungsregister auf die statistischen Belange inhaltlich und organisatorisch auszurichten und trotz föderaler Verwaltungshoheit die Vereinheitlichung von kommunalen und
Länderregistern vorzuschreiben.

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