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Ein am 22. Juli 2004 im BMI geführtes Gespräch mit den
US-amerikanischen und britischen Streitkräften, an dem
ich beteiligt war, hat dabei im Wesentlichen zu folgenden
erfreulichen Ergebnissen geführt:
6
Innere Verwaltung, Statistik
6.1
Zuwanderung
6.1.1
Das Zuwanderungsgesetz
– Sicherheitsüberprüfungen entsprechend § 8 SÜG – einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) – nur für zivile
Bedienstete und Personen, die die Liegenschaften täglich oder häufig betreten müssen (keine Besucher);
Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) bringt
datenschutzrechtlich Licht und Schatten.
– Keine Einbeziehung von Ehegatten oder Lebenspartnern, lediglich Erfassung ihrer persönlichen Daten
nach deren Zustimmung;
Wesentlicher Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes ist
das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das das Ausländergesetz (AuslG) ablöst. In ihm wurden die bisherigen Datenübermittlungsregelungen der §§ 75 bis 80 AuslG mit geringen Änderungen übernommen. Weitgehend gelten
jedoch die datenschutzrechtlichen Regelungen des BDSG
und der Landesdatenschutzgesetze. Die Datenschutzvorschriften des AufenthG kommen nur zur Anwendung, soweit sie von den allgemeinen Regelungen abweichen. Einerseits freut mich zwar diese gesetzestechnische
Lösung. Auf der anderen Seite bedeuten die Regelungen
im AufenthG, dass z. T. ohne stichhaltige Begründungen
zu Lasten der Betroffenen von den datenschutzfreundlicheren Regelungen im allgemeinen Datenschutzrecht
durch das AufenthG abgewichen wird. Dazu gehört z. B.
die Regelung über den Ausschluss des Widerspruchsrechts nach § 20 Abs. 5 BDSG durch § 91 Abs. 3 AufenthG.
Die in der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift
(Bundestagsdrucksache 15/420 S. 98) gegebene Erläuterung, wonach ansonsten die Gefahr einer „erheblichen
Verfahrensverzögerung“ bestünde und der „Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung im Ausländerrecht
von besonderer Bedeutung“ sei, überzeugt mich nicht. Mit
dem Zuwanderungsgesetz ist am 1. Januar 2005 auch die
Durchführungsverordnung zum Zuwanderungsgesetz
vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945) in Kraft getreten, deren wesentlicher Bestandteil die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ist.
– Keine Sicherheitsüberprüfung von Personen mit
Dienstausweisen von Bundes- oder Landesbehörden;
– Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ausschließlich unter Mitwirkung des BfV (Zentralstellenfunktion);
– Verwendung der Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung; keine Weiterleitung der Daten an Dritte,
insbesondere in die USA bzw. nach Großbritannien;
– Rechtliches Gehör vor einer negativen Entscheidung;
– Grundsätzliche Pflicht zur Auskunftserteilung über
gespeicherte Daten;
– Speicherung der Daten nur solange sie benötigt werden, d.h. solange das Beschäftigungsverhältnis andauert (GB) bzw. bis zwei Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (US);
– Wiederholungsüberprüfung nach zehn Jahren (GB)
bzw. fünf Jahren (US) für Mitglieder von sog. Sonderprogrammen (z. B. Wachpersonal);
– Verwendung eines der Sicherheitserklärung (Ü 1) entsprechenden Formulars mit einer dem deutschen
Recht entsprechenden Einwilligungserklärung.
Ob die vom BMI erstellte und mit mir abgestimmte Niederschrift, über diese Besprechung von US-amerikanischer und britischer Seite offiziell bestätigt worden ist,
hat mir das BMI bislang noch nicht mitgeteilt.
Nach dieser Besprechung wurden mir Hinweise bekannt,
dass die Sicherheitsüberprüfungen – zumindest durch die
US-Streitkräfte – entgegen dem am 22. Juli 2004 erzielten Besprechungsergebnis nach wie vor nach dem bisherigen, nicht dem deutschen Recht entsprechenden Verfahren durchgeführt werden. Insbesondere soll die
Einwilligungserklärung nicht die Anforderungen des
§ 4a BDSG erfüllen. Weiterhin sollen über die nach dem
SÜG zulässigen Daten hinaus personenbezogene Daten
abgefragt und über die Mitwirkung des BfV hinaus zusätzliche eigene Überprüfungen durch die US-Streitkräfte
durchgeführt werden. Ferner soll die Einverständniserklärung den Hinweis enthalten, dass erhobene Daten an das
US-Verteidigungsministerium und an Stellen außerhalb
des US-Verteidigungsministeriums weitergegeben werden können. Hierzu habe ich das BMI um Stellungnahme
und Klärung gebeten. Sollten sich diese Hinweise bestätigen, stünde dies in eklatantem Widerspruch zu dem am
22. Juli 2004 erzielten Besprechungsergebnis. Eine Stellungnahme des BMI lag mir bei Redaktionsschluss allerdings noch nicht vor.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
Besonders bedeutsam aus Sicht des Datenschutzes ist,
dass dem aus dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) hervorgegangenen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) u. a. folgende Aufgaben übertragen wurden:
– Entwicklung und Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler;
– Führung des Ausländerzentralregisters (die tatsächliche Datenverarbeitung erfolgt allerdings als Datenverarbeitung im Auftrag weiterhin durch das Bundesverwaltungsamt, § 1 Abs. 1 Ausländerzentralregistergesetz – AZRG);
– Wissenschaftliche Forschung über Migrationsfragen;
– Koordinierung der Information über Arbeitsmigration
zwischen Ausländerbehörden, der Bundesagentur für
Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen.
Die Förderung von Integrationskursen durch den Bund,
die ich mir im Berichtszeitraum angesehen habe, wird
von einer Förderung der Träger von Integrationsveranstaltungen in eine Förderung der Teilnehmer an Integrationskursen umgestellt (vgl. Nr. 6.1.2.2).