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willigungserklärung über die Erhebung und Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten den Vorgaben des
§ 4a BDSG entspricht. Das BMI hat meine Empfehlungen für die inhaltliche Ausgestaltung der Einwilligungserklärung in wesentlichen Teilen übernommen.
Da es sich um ein Testverfahren handelt, hatte ich keine
Einwände dagegen, dass die von den Teilnehmern erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Merkmale
ihrer Augeniris in einer vom BGS geführten Datenbank
zentral gespeichert werden. Sollten die Iris oder andere
biometrische Merkmale künftig in Ausweisdokumente
aufgenommen werden, wäre eine Speicherung dieser
Daten in einer zentralen Datei nach dem Passgesetz und
dem geänderten Gesetz über Personalausweise unzulässig.
Inwieweit biometrische Merkmale in Personaldokumenten dazu beitragen können, die Identität der kontrollierten
Personen verlässlich zu verifizieren, bleibt abzuwarten.
Das BMI hat das Pilotprojekt, das zunächst auf
sechs Monate befristet war, um weitere zwölf Monate
verlängert. Nach Angaben des BMI haben sich bis
August 2004 über 8 600 Reisende beim BGS für die Teilnahme an dem Testverfahren registrieren lassen. Mit Erkenntnissen über die Geeignetheit der Iriserkennung, die
auch ich mir von dem Ergebnis des Pilotprojekts erwarte,
wird jedoch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein. Ich
werde das Pilotprojekt auch in Zukunft begleiten.
Im Hinblick auf die Planungen zur obligatorischen Einführung biometrischer Merkmale in Personalpapiere halte
ich es für dringend erforderlich, die Öffentlichkeit umfassend über die bei den Tests gewonnenen Erkenntnisse zu
informieren. Dazu gehören insbesondere Angaben zur
Zahl der Falscherkennungen und die zu Unrecht zurückgewiesenen Personen, die sich einer verschärften Kontrolle unterziehen müssen (vgl. hierzu auch Nr. 6.2).
5.3.6

Videoüberwachung auf Bahnhöfen

Der BGS nutzt die von der Deutschen Bahn AG (DB AG)
auf Bahnhöfen eingesetzte Videoüberwachungstechnik
zur Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben. Die jeweiligen
Verantwortlichkeiten der beteiligten Stellen müssen klar
geregelt werden.
Bis 2001 wurden auf 22 Bahnhöfen sog. „3-S-Zentralen“
eingerichtet, die von der DB AG zur Erfüllung ihrer aus
dem Hausrecht erwachsenden Aufgaben betrieben werden. Insbesondere findet eine ständige Videoüberwachung des gesamten Bahnhofsbereichs statt. Der BGS,
der gem. § 27 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BGSG
befugt ist, selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einzusetzen, um Gefahren für Anlagen und
Einrichtungen der Eisenbahn und der sich dort befindlichen Personen und Sachen zu erkennen, nutzt die Videotechnik der DB AG ebenfalls zur Erfüllung dieser Aufgaben. Zu diesem Zweck überspielt die DB AG die
Videoaufnahmen auf einen dem BGS zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellten Ringspeicher. Ein Zugriff

auf die darauf gespeicherten Bilddaten ist nur autorisierten Mitarbeitern des BGS möglich.
Als Folge eines Bombenkofferfundes am Dresdner
Hauptbahnhof im Juni 2003 ist in der Videoüberwachungszentrale der DB AG zusätzlich ein ständig von einem BGS-Bediensteten besetzter Arbeitsplatz eingerichtet worden. Von diesem Platz aus kann der BGS
anlassbezogen bestimmte Bereiche des Bahnhofs gezielt
videoüberwachen, indem er die Führung der betreffenden
Kamera selbst bestimmt.
Im Herbst 2004 habe ich die Videoüberwachung durch
den BGS am Kölner Hauptbahnhof kontrolliert. Sie begegnet mit wenigen Einschränkungen keinen datenschutzrechtlichen Bedenken: So habe ich festgestellt,
dass auf dem durch den BGS genutzten Ringspeicher Datensätze erfasst waren, die weder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr noch zur Verfolgung einer Straftat
oder Ordnungswidrigkeit (§ 27 Satz 3 BGSG) benötigt
wurden und somit hätten gelöscht werden müssen. Zudem ist die Transparenz der Videoüberwachung im Kölner Hauptbahnhof verbesserungsbedürftig. Der Einsatz
selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
durch den BGS muss gem. § 23 Satz 2 BGSG erkennbar
sein. Jeder muss ohne weiteres erkennen können, dass er
sich im Einzugsbereich hoheitlich betriebener Videoüberwachung befindet. Da die Videoüberwachung sowohl
durch die DB AG als auch durch den BGS durchgeführt
wird, halte ich es für geboten, beide als verantwortliche
Stelle auf entsprechenden Hinweistafeln auszuweisen.
Diese Maßnahmen sind auf allen Bahnhöfen umzusetzen,
die vom BGS videoüberwacht werden.
Indem die DB AG dem BGS die von ihren Videokameras
erfassten Bilddaten beschafft, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung der DB AG für den BGS vor. Ich habe das
BMI auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Auftragserteilung, die den Anforderungen des § 11 BDSG Rechnung trägt, hingewiesen. Diese lag, wie auch die
Stellungnahme zu meinem Kontrollbericht, bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
5.3.7

Fußball-Weltmeisterschaft 2006

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 wirft eine Reihe datenschutzrechtlicher Fragen auf. Sie betreffen vor allem
die Ausgestaltung des derzeit vom Bund und den Ländern
erarbeiteten polizeilichen Rahmenkonzepts und den Verkauf der Eintrittskarten.
Seit geraumer Zeit befasse ich mich mit den datenschutzrechtlichen Aspekten der Vorbereitung und Durchführung
der Fußball-Weltmeisterschaft 2006. Dabei stimme ich
mich eng mit dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und den Datenschutzaufsichtsbehörden und Datenschutzbeauftragten der Länder ab.
Durch die IMK ist ein Bund-Länder-Ausschuss eingerichtet worden, der unter Leitung des BMI ein „Nationales Sicherheitskonzept“ erarbeiten soll. Das Kernstück

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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