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schen Bundestag bereits Anfang September 2003 zugeleitete Erfahrungsbericht vom 29. August 2003 zuging. Dies
erfolgte genau einen Tag vor der abschließenden Beratung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Änderung des BGSG.
Mit diesem Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2770) wurde die Verlängerung der Regelungen aus
dem Jahre 1998 bis zum 30. Juni 2007 beschlossen. Im
Gesetz wurde außerdem festgeschrieben, dass die Maßnahme vor Ablauf der Befristung zu evaluieren ist. Auf
diese Evaluierung wird es besonders ankommen, zumal
auch die Europäische Kommission die in einigen Bundesländern eingeführte Schleierfahndung im Hinblick auf
den Wegfall der Grenzkontrollen im Schengengebiet prüfen will. Ich hoffe, dass ich an der Evaluation diesmal
rechtzeitig beteiligt werde.
5.3.2

Projektgruppe „Mehr Datenschutz
beim BGS“

Das Pilotprojekt zur Verbesserung des Datenschutzes
beim BGS wird nach fast zweijähriger Unterbrechung
endlich fortgesetzt.
Die Neukonzeption des „Bundesgrenzschutzaktennachweises (BAN)“ war als eine der wichtigsten und am häufigsten genutzten Dateianwendungen des BGS Gegenstand des ersten Teilprojekts, mit dessen Durchführung
eine beim Bundesgrenzschutzamt Schwandorf gebildete
Projektarbeitsgruppe beauftragt wurde (19. TB Nr. 14.2).
Am 11. Juni 2003 wurde der Abschlussbericht dem BMI
zur weiteren Bewertung übergeben. Diese Bewertung sowie das Ergebnis der Überprüfung des Abschlussberichts
durch das BGS-Amt Berlin standen bis Redaktionsschluss aus. Das BMI hat aber am 26. August 2004 eine
geänderte Errichtungsanordnung für die Datei BAN endgültig genehmigt, ohne dass dabei erkennbar Empfehlungen der Projektarbeitsgruppe berücksichtigt wurden.
Mit Erlass vom 7. November 2004 hat das BMI die Fortsetzung des Projekts angeordnet. Im Verlauf des weiteren
Teilprojekts sollen das Verfahren „PAVOS-Zentral“ und
die Anwendung „Elektronisches Tagebuch“ (ETB – vgl.
Nr. 5.3.3), insbesondere deren Verhältnis zum „BAN“ untersucht werden.
Die Weisung des BMI, das Pilotprojekt fortzusetzen, begrüße ich. Die Projektarbeitsgruppe werde ich dabei weiterhin in allen datenschutzrechtlichen Fragen beratend
unterstützen. Eine Bewertung des abgeschlossenen Teilprojekts BAN durch das BMI halte ich gerade im Hinblick auf den weiteren Projektfortschritt für dringend geboten. Es muss Klarheit über die Konzeption der
Datei BAN bestehen, insbesondere wenn deren Verhältnis
zu den Verfahren PAVOS-Zentral und ETB untersucht
werden soll.
Eineinhalb Jahre nach Übergabe des Abschlussberichts
zur Gestaltung der Datei BAN an das BMI darf erwartet
werden, dass dessen Bewertung nunmehr abgeschlossen
wird. Das Erarbeiten von Empfehlungen der Projektarbeitsgruppe „auf Halde“ hielte ich nicht für angemessen.

5.3.3

Ausbau der Informationstechnik
beim BGS

Die Einführung eines BGS-weiten Vorgangsbearbeitungsund Recherchesystems auf der Grundlage des elektronischen Tagebuchs genügt den datenschutzrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen.
Alle polizeilich erheblichen Ereignisse werden beim BGS
in sog. Tagebüchern dokumentiert, die damit einen chronologischen Nachweis des polizeilichen Handelns darstellen. Die bei jeder Dienststelle des BGS geführten Tagebücher wurden – vor etwa vier Jahren – in ein
elektronisches System, das „Elektronische Tagebuch“,
überführt, das allerdings weiterhin nur auf der Ebene der
einzelnen Dienststellen ohne Datenverbund eingesetzt
wurde. Ein automatisierter Zugriff auf die Daten anderer
Dienststellen war ebenso ausgeschlossen wie ein automatisiertes Übermittlungsverfahren.
Im Rahmen des Projekts PAVOS (Polizeiliches Auskunfts- und Vorgangsbearbeitungssystem) BGS wurde im
Jahr 2003 beim BGS ein zentrales Datenhaltungssystem
entwickelt, mit dem sowohl die Vorgangsbearbeitung als
auch eine bundesweite Recherche möglich wurde.
Grunderfassungsmodule für die „PAVOS-Zentral“ genannte Datenbank sind die lokalen ETB: Die hier dokumentierten Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und polizeilichen Maßnahmen und die in diesem Zusammenhang
eingegebenen Daten werden in PAVOS-Zentral oder
„ETB-Zentral“ gespiegelt. Zwar besteht keine unmittelbare Verbindung zwischen den einzelnen weiterhin auf
lokaler Ebene geführten ETB, jedoch sind über das zentrale System PAVOS Online-Recherchen im gesamten
BGS-Bestand bundesweit möglich. Dabei wird hinsichtlich der Zugriffsberechtigungen differenziert: Während
jeder BGS-Bedienstete Zugriff auf die Personengrunddaten hat, um feststellen zu können, bei welcher Dienststelle ein Vorgang zu einer bestimmten Person geführt
wird, können weitergehende Abfragen und Recherchen in
„PAVOS-Zentral“ nur von besonders autorisierten BGSBediensteten durchgeführt werden.
Gegen die Einführung eines BGS-weiten Vorgangsbearbeitungs- und Recherchesystems bestehen keine grundlegenden datenschutzrechtlichen Bedenken. Insbesondere
begrüße ich das vorgesehene Berechtigungskonzept, welches sicherstellen soll, dass der jeweilige BGS-Bedienstete nur auf die Daten zugreifen kann, deren Kenntnis zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gem. § 36 Abs. 2
Satz 1 BGSG zur Errichtungsanordnung für die Datenbank PAVOS-Zentral wurde auch die Frage nach deren
Abgrenzung zur Datei „Bundesgrenzschutzaktennachweis (BAN)“ (vgl. 18. TB Nr. 12.2.1; 19. TB Nr. 14.1) erörtert. Zwar bestehen zwischen den beiden Datenbanken
einige wesentliche Unterschiede: So ist der BAN ausschließlich ein Aktennachweissystem, auf welches auch
– anders als bei PAVOS-Zentral – externe Stellen, wie die
beauftragten Polizeibehörden Bayerns, Hamburgs und
Bremens sowie der Grenzzolldienst Zugriff haben. Auch

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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