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3.3.3
Zollinformationssysteme der EUMitgliedstaaten und Aktennachweissystem FIDE
Das Zollinformationssystem (ZIS) wird von den nationalen Zollverwaltungen bisher wenig genutzt. Deutschland
hat als einziger EU-Mitgliedstaat das FIDE-Protokoll ratifiziert.
Das ZIS der EU-Mitgliedstaaten, eine EU-weite Ausschreibungsdatei im Bereich des Zolls, ist ebenso wie das
EG-ZIS für den Bereich des Binnenmarktes seit
24. März 2003 im Wirkbetrieb (vgl. Kasten zu Nr. 3.3.3,
vgl. auch 18. TB Nr. 7.9, 13.4). Beide Datenbanken, die
logisch voneinander getrennt sind, werden von der Europäischen Kommission und dort von dem Amt für Betrugsbekämpfung betrieben. Die Vertreter der Kommission standen im Berichtszeitraum der gemeinsamen
Datenschutzaufsichtsbehörde, der die datenschutzrechtliche Kontrolle des Systems obliegt, für Auskünfte zur
Verfügung. Danach ist das ZIS zwar in Betrieb, seine Akzeptanz bei den Nutzern, den nationalen Zollverwaltungen, jedoch denkbar gering. So waren Anfang
Dezember 2004 nur ca. 135 Ausschreibungen registriert.
Die Kommission führt die geringe Akzeptanz auf die
Vielzahl von Datenbanken zurück, die im Zollbereich bereits existieren. Sie hat im übrigen eine Kampagne bei
den potentiellen Nutzern gestartet, um auf die Existenz
und die Vorteile des Systems hinzuweisen. Ich sehe hierin
auch ein Indiz dafür, dass die Schaffung immer neuer Instrumente, Befugnisse und Datenbanken mit sich teilweise überschneidenden Aufgaben nicht unbedingt zu
mehr Sicherheit bzw. zur Optimierung der Aufgabenwahrnehmung beiträgt.
Deutschland ist dem ZIS-Übereinkommen am
30. April 2004 beigetreten, nachdem das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004 (BGBl. II S. 482), gegen
das ich im Gesetzgebungsverfahren keine Einwendungen
erhoben hatte, am 1. April 2004 in Kraft getreten war.
Das Automatisierte Aktennachweissystem im Zollbereich
FIDE (vgl. 19. TB Nr. 16.3.1) soll in Ergänzung zu den
ZIS-Systemen, die reine Ausschreibungsdatenbanken
sind, den nationalen Zollbehörden mit erweiterten Datenkategorien auch für zoll- und strafrechtliche Recherchen
zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage ist ein Protokoll
gem. Artikel 34 des Vertrages über die Europäische
Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich. Die
Bundesrepublik Deutschland hat als bisher einziger EUMitgliedstaat das FIDE-Protokoll ratifiziert. FIDE befindet sich noch in der technischen Entwicklung. Die Mitgliedstaaten wurden im Jahre 2004 aufgefordert, ihre Benutzeranforderungen gegenüber der Kommission zu
spezifizieren, was für Deutschland durch das BMF erfolgt
ist. Die Kommission beabsichtigt, FIDE auch auf den Anwendungsbereich des EG-ZIS auszudehnen. Hierbei ist
jedoch zu beachten, dass die EU-Dienststellen für Zoll
keine Strafverfolgungskompetenz besitzen. Vor einer solchen Ausdehnung des Anwendungsbereichs von FIDE
bedarf es im übrigen noch einer Rechtsgrundlage. Die
Kommission hat bisher noch keinen genauen Zeitpunkt
für die Aufnahme des Wirkbetriebs von FIDE genannt.
Ich werde die weitere Entwicklung mit Aufmerksamkeit
verfolgen.
Die gemeinsame Aufsichtsbehörde hatte für November 2004 eine erste datenschutzrechtliche Kontrolle des
ZIS-Systems vorgesehen. Diese musste wegen offener
Organisationsfragen jedoch verschoben werden.
K a s t e n zu Nr. 3.3.3
Aufgaben und Arbeitsweise des ZIS
Das ZIS hat die Aufgabe, schwere Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften im Zollbereich zu verhindern und ihre Ermittlung und Verfolgung zu unterstützen. Durch eine rasche Informationsverbreitung soll
die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gesteigert werden.
Das ZIS besteht aus zwei Datenbanken, auf welche die
Zollstellen sowie die für die Zollfahndung zuständigen
Stellen der Mitgliedstaaten unmittelbaren Zugriff haben.
In der ersten Datenbank, dem eigentlichen ZIS werden
personenbezogene Daten für zollamtliche Kontrollzwecke, d. h. für Zwecke der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten
Kontrolle gespeichert. In das „Aktennachweissystem
für Zollzwecke (FIDE)“, der zweiten Datenbank, dürfen
personenbezogene Daten eingegeben werden, um andere Mitgliedstaaten über die Existenz von Ermittlungsakten zu unterrichten. Auf diese Weise sollen Amtshilfeersuchen erleichtert werden.
Beide Datenbanken werden in jedem Mitgliedstaat als
nationale Dateien angesehen. Vorbehaltlich besonderer
Bestimmungen des ZIS-Übereinkommens finden damit
die Datenschutzregelungen der Mitgliedstaaten auf das
ZIS Anwendung.
3.3.4
Intensivierung des Informationsaustauschs in der Europäischen Union
zur Bekämpfung von Kriminalität und
Terrorismus
Die Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen
den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ist nur
bei Gewährleistung des Datenschutzes vertretbar.
Zur Fortentwicklung Europas zu einem „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (Artikel 29
Abs. 1 EU-Vertrag) wurden im Jahre 2004 neue Initiativen mit dem Ziel einer Intensivierung des Informationsaustausches zwischen den Sicherheitsbehörden in der
Union gestartet, die erhebliche datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen. Die wichtigsten Initiativen in diesem Bereich sind
– der Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Informationsaustausches zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004