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Den von mir initiierten Erfahrungsaustausch mit den Datenschutzbeauftragten der obersten Bundesbehörden habe
ich auch im Berichtszeitraum fortgeführt. Bei zwei Veranstaltungen im März 2003 und Januar 2004 sowie einem
Sondertreffen zum Mitarbeiterdatenschutz im Sommer
2004 (vgl. Nr. 10.5) konnten die Situation der behördlichen
Datenschutzbeauftragten in ihren jeweiligen Dienststellen, datenschutzrechtliche Probleme und Entwicklungen
von allgemeinem Interesse und konkrete Einzelfragen
vertieft erörtert werden. Themenschwerpunkte waren die
Vorstellung des Verfahrens „Datscha“ zur automatisierten
Führung von Verfahrensverzeichnissen, Fragen der Ausund Fortbildung, Sicherheitskonzepte und IT-Fragen,
Entwicklung des Datenschutzrechts, private Internet- und
E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz und Mitarbeiterdatenschutz.
Das unverändert große Interesse an diesem Erfahrungsaustausch ist für mich ein Ansporn, auch weiterhin ein
Forum zur Erörterung gemeinsamer Probleme und Diskussion offener Rechtsfragen anzubieten und dadurch die
verantwortungsvolle Tätigkeit der behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Kräften zu unterstützen.
2.5

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz

Gesetzgeberische Initiativen zur Schaffung eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes waren auch in diesem Berichtszeitraum nicht zu verzeichnen.
Die Notwendigkeit eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes hat die Fachwelt seit langem aufgezeigt und auch wiederholt angemahnt. In zurückliegenden Tätigkeitsberichten (vgl. u. a. 18. TB Nr. 1.8; 18.1; 19. TB Nr. 21.1) hatte
ich zudem mehrfach an die Bundesregierung appelliert,
einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen und die
Grundsätze und Gesichtspunkte ausführlich dargestellt,
die hierbei Berücksichtigung finden sollten.
Mehrfach hat auch der Deutsche Bundestag in seinen Entschlie��ungen zu meinen Tätigkeitsberichten die Bedeutung gesetzlicher Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz betont und die Bundesregierung aufgefordert,
einen Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren
einzubringen (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung zum
18. TB, Bundestagsdrucksache 14/9490).
Ausdrücklich begrüße ich, dass die Bundesregierung in
ihrer Stellungnahme zu meinem 19. TB meine Auffassung teilt, dass die Schaffung eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes erforderlich ist und erklärt, den Gesetzentwurf in dieser Legislaturperiode vorzulegen. Es ist zu
hoffen, dass dieses überfällige Projekt nun endlich auf
den Weg gebracht wird. Gesetzliche Regelungen zum
Schutz der Daten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nicht zuletzt aufgrund einer immer schneller
fortschreitenden technischen Entwicklung und den aktuellen Veränderungen in der Arbeitswelt von Behörden,

Betrieben und Unternehmen nicht länger auf sich warten
lassen (vgl. Nr. 10.1).
2.6

Wann kommt das Gendiagnostikgesetz?

Bereits seit einigen Jahren fordere ich die Schaffung von
Regelungen im Bereich der Gendiagnosen.
Wie ich bereits berichtet habe (19. TB Nr. 28.5), verläuft
die wissenschaftliche Entwicklung auf dem Gebiet der
molekulargenetischen Forschung rapide. Neuere Forschungen haben zu der Entdeckung immer weiterer Sequenzen
geführt, deren Auftreten ein Indiz für einen möglichen
Ausbruch bestimmter Krankheiten ist. Es ist zu erwarten,
dass in naher Zukunft weitere Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen besonderen Genomkonstellationen und Eigenschaften seines Trägers gewonnen werden.
Diese werden erhebliche Folgen sowohl in der medizinischen Behandlung als auch in anderen Teilen unseres täglichen Lebens mit sich bringen.
Da für die flächendeckende Anwendung von Gendiagnosen die vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen
nicht ausreichend sind, fordere ich schon seit Jahren die
Schaffung eines entsprechenden Gendiagnostikgesetzes.
Auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder hat bereits auf ihrer 62. Konferenz im Oktober 2001 eine Entschließung mit einer entsprechenden Aufforderung an den Gesetzgeber gefasst
(vgl. 19. TB Anlage 19).
Durch Genanalysen können lange vor dem tatsächlichen
Ausbruch einer Krankheit Vorhersagen über deren Eintrittswahrscheinlichkeit getroffen werden, selbst wenn
dem Betroffenen seine Anfälligkeit für diese Krankheit
nicht bekannt ist. Dies kann zu Begehrlichkeiten von
potentiellen Arbeitgebern oder beim Abschluss von Versicherungsverträgen führen. Auch lassen Genanalysen
Rückschlüsse auf die medizinische Konstellation von
Blutsverwandten zu, ohne dass diese an der Untersuchung beteiligt sind; hier sind insbesondere heimliche Vaterschaftstests zu nennen. Daher sind besondere Regelungen zu schaffen, die der Sensibilität und Komplexität
dieser Materie gerecht werden. Wichtig ist dabei die
Schaffung eines gegen Jedermann gerichteten, ausdrücklichen und strafbewehrten Verbotes, die Genanalyse eines
Anderen ohne Befugnis durchzuführen oder durchführen
zu lassen oder Ergebnisse der Genanalyse eines Anderen
zu verarbeiten oder zu nutzen.
Im politischen Raum werden zur Zeit erste Entwürfe erörtert, die insbesondere Regelungen für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, zur Klärung von
Identität und Abstammung, zu Forschungszwecken sowie
Fragen im Zusammenhang mit Arbeits- und Versicherungsverhältnissen enthalten. Ich bin guter Hoffnung,
dass datenschutzgerechte Lösungen entwickelt werden
und dass das Gendiagnostikgesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird (vgl. Kasten a und b zu
Nr. 2.6).

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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