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n o c h Anlage 14 (zu Nr. 7.2.1)
– Zum Schutz persönlicher Vertrauensverhältnisse ist
eine Regelung zu schaffen, nach der Gespräche zwischen den Beschuldigten und zeugnisverweigerungsberechtigten Personen grundsätzlich nicht verwertet
werden dürfen.
– Zur Sicherung der Zweckbindung nach § 100b Abs. 5
StPO und § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO muss eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung der aus TKÜMaßnahmen erlangten Daten geschaffen werden.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
– Die Höchstdauer der Maßnahmen sollte von drei auf
zwei Monate reduziert werden.
– Auch aufgrund der Weiterentwicklung der Technik zur
Telekommunikationsüberwachung (z. B. IMSI-Catcher,
stille SMS, Überwachung des Internetverkehrs) ist
eine Fortführung der wissenschaftlichen Evaluation
dieser Maßnahmen unabdingbar. Die gesetzlichen Regelungen sind erforderlichenfalls deren Ergebnissen
anzupassen.