BDSG

Kapitel 4
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Errichtung
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des
Bundes.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf
andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des
Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der
Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben
erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Zuständigkeit
(1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des
Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Die
Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen
sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und
der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den
Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Unabhängigkeit
(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der
Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch
indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er
Weisungen entgegen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof,
soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Fußnote
(+++ § 10 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11 Ernennung und Amtszeit
(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu

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