Da die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit auf der Internetseite veröffentlicht werden,
sind diese bereits nach § 9 Abs. 3 IFG aus öffentlich zugänglicher Quelle zugänglich und
müssen dementsprechend nicht mehr herausgegeben werden. Weisungen der kommunalen
Träger wurden bisher aber oftmals nicht veröffentlicht, obwohl sie den Entscheidungsprozess
der Jobcenter bei der Leistungsgewährung in zahlreichen Fällen steuern und daher für eine
Vielzahl von Leistungsempfänger von Interesse sind. In einigen Fällen verweigerten Jobcenter den Informationszugang unter Hinweis auf ihre fehlende Verfügungsbefugnis, die beim
kommunalen Träger liege. Mitunter wurden die Antragsteller auch darauf hingewiesen, den
Informationszugang dort zu beantragen.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dies ist zunächst,
aber nicht allein die Behörde, die die fragliche Information generiert hat. Verfügungsbefugt
sind z.B. auch weitere Behörden, bei denen die Informationen Bestandteil der eigenen Vorgänge geworden sind, weil sie für die jeweils einschlägige Verwaltungsaufgabe örtlich oder
regional zuständig sind. Unter Umständen können also hinsichtlich derselben Information
mehrere Behörden verfügungsberechtigt sein.
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass eine Information, die eine Behörde zu ihren Vorgängen genommen hat, für die Entscheidung dieser Behörde oder jedenfalls für ihre Mitwirkung
im Entscheidungsprozess relevant und sie deshalb verfügungsberechtigt ist. Indiz für die Verfügungsbefugnis ist die Verwendung der fraglichen Informationen für die tägliche Arbeit der
Behörde. Dies ist bei den Weisungen der kommunalen Träger eindeutig der Fall. Die Jobcenter waren daher verfügungsberechtigt und mussten die Informationen somit herausgeben, sofern keine Versagungsgründe bestanden.
Die Anträge wurden nach meiner Intervention schließlich positiv beschieden, mitunter allerdings erst nach längerer, mehrmonatiger Diskussion mit einzelnen Jobcentern. Ich hoffe, dass
die Grundsatzfrage der Verfügungsbefugnis und der Informationspflicht nunmehr abschließend geklärt ist, die gesetzliche Vorgabe künftig allgemein beachtet wird und Beanstandungen nicht erforderlich werden.
Viele Jobcenter bzw. kommunale Träger sind inzwischen dazu übergegangen, die Weisungen
im Internet zu veröffentlichen. Im Sinne der Transparenz öffentlichen Verwaltungshandelns
begrüße ich diesen Schritt ausdrücklich und würde mich freuen, wenn noch weitere Jobcenter
nachzögen.

4.8.3 Weiterleitung von IFG-Anträgen an andere Behörden und Speicherung in zentral
genutzten IT-Systemen
Die Weiterleitung von Informationen zu IFG-Anträgen an andere Behörden ist nur dann zulässig, wenn deren Beteiligung für die Bearbeitung zwingend erforderlich ist. Akten zu IFGAnträgen sind gesondert zu führen.

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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