Widerspruch gegen den IFG-Bescheid eingelegt hatte. Der Widerspruch wurde mit zutreffender Begründung teilweise zurückgewiesen.
Für die Bearbeitung dieses (Dritt-)Widerspruches erhob das BMEL eine Gebühr in Höhe von
250 Euro. Diese wurde auf den Gebührentatbestand der Anlage zu § 1 Abs. 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), Teil A Nr. 5, gestützt. Der Gebührentatbestand sieht für die
vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der
für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr vor, mindestens jedoch von 30
Euro.
Auch die Erhebung einer Gebühr für die Bescheidung eines Widerspruchs setzt also voraus,
dass der angefochtene Bescheid selbst bereits mit einer Gebührenfolge versehen war bzw.
versehen werden konnte.
Kasten zu 4.7.1
„Dies folgt schon aus dem Wortlaut von Teil A Nummer 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV. Danach wird für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr von bis zur Höhe der „für“ den
angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr festgesetzt, mindestens jedoch 30
Euros. Die Erhebung einer Widerspruchsgebühr setzt somit voraus, dass der mit Widerspruch angegriffene Bescheid seinerseits gebührenpflichtig war.“
VG Berlin, Urteil vom 06. Juni 2011, 2 K 131/10, S. 5

Bei der Bescheidung eines Drittbeteiligten geht es weder um eine Auskunft an den Dritten,
noch um eine Herausgabe von Informationen an ihn oder eine Einsichtnahme durch ihn, für
die nach der IFGGebV eine Gebühr hätte erhoben werden dürfen.
Da somit für die Entscheidung über die Einwände des Dritten kein Gebührentatbestand existiert, kann für die Bescheidung seines Widerspruches gegen die Gewährung des Informationszuganges ebenfalls keine Gebühr erhoben werden. Da die IFGGebV auch keinen speziellen
Gebührentatbestand für diesen Sonderfall des Widerspruches vorsieht, erfolgte die Gebührenerhebung daher ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig.

4.7.2 Informationszugang zu Ergebnisberichten zu Testverfahren zur Ermittlung der
Glyphosatbelastung von Muttermilchproben
Zugang zu noch nicht veröffentlichten Untersuchungsergebnissen zum Schutz geistigen Eigentums ausgeschlossen?
Eine Petentin bat mich um Hilfe, nachdem ihr Antrag auf Akteneinsicht in die Ergebnisberichte zur Untersuchung von 50 Muttermilchproben zweier vom Bundesinstitut für Risikobe6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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