3.4 IFG-Anträge an mein Haus
3.4.1 Auch ich muss den Informationszugang in Einzelfällen verweigern
Mein Bericht über eine Kontrolle in der Außenstelle des Bundesnachrichtendienstes in Bad
Aibling bleibt unter Verschluss.
Mehrere Antragsteller beantragten bei mir die Übersendung eines Kontrollberichts über eine
datenschutzrechtliche Kontrolle bei der Außenstelle des Bundesnachrichtendienstes in Bad
Aibling. Der Zugang wurde insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und zu befürchtender nachteiliger Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit abgelehnt. Hiergegen
legten die Antragsteller Widerspruch ein. Auch dieser war aus den oben genannten Gründen
zurückzuweisen.
Im Rahmen der Widerspruchsbegründung habe ich mich u.a. darauf berufen, dass auch meine
Behörde von dem Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 8 IFG Gebrauch machen kann. Das
BVerwG führt in seiner Entscheidung vom 25. Februar 2016 (BVerwG , Urteil vom 25. Februar 2016, 7 C 18/14, -juris-) aus, dass die in § 3 Nr. 8 IFG genannten Behörden zur Vermeidung eines jeglichen Ansatzes für eine umfassende Ausforschung den Informationszugang
unterschiedslos zu allen Informationen verweigern können und deswegen der Notwendigkeit
einer detaillierten Bewertung der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit und einer hierauf
bezogenen Begründung eines ablehnenden Bescheids enthoben sind (a.a.O. Rn. 22). Nach
Auffassung des BVerwG wird die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes nur
dann effektiv erreicht, wenn auch solche Behörden (wie im vom BVerwG entschiedenen Fall
das fachaufsichtlich zuständige Bundeskanzleramt) von der Verpflichtung zur Zugangsgewährung ausgenommen sind, „die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen
Beziehung zu den Nachrichtendiensten stehen“ (a.a.O. Rn. 23) und typischerweise über eine
Vielzahl von Dokumenten verfügen, die von den Diensten stammen und Aufschluss nicht nur
über deren Erkenntnisse, sondern insbesondere auch Aufschluss über Interna, wie Aufbau und
Arbeitsweisen, enthalten.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kontrolliere ich bei den öffentlichen Stellen des
Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz. Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, mich und meine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten
Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der
Kontrolle stehen.
Diese Befugnisse habe ich grundsätzlich auch gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes, so dass bei mir aus meiner Beratungs- und Kontrolltätigkeit eine Vielzahl von Dokumenten aus dem Bereich der Dienste vorhanden sind, die nicht nur Einblick in deren Erkenntnisse
und Bewertungen, sondern insbesondere auch in Arbeitsweise und Strukturen bieten. Meine
Kontrolltätigkeit im Bereich des Bundesnachrichtendienstes und die Beratung und Unterstützung der zuständigen parlamentarischen Gremien des Deutschen Bundestages führt zu einem
erheblichen Umfang an hochsensiblen, schutzbedürftigen Informationen.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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