der Regelungen lag. Sie sieht insbesondere in der nicht kongruenten Ausgestaltung der Ausschlusstatbestände von IWG und IFG des Bundes eine Gefahr für die Informationsfreiheit. Es
bleibe abzuwarten, inwiefern der Gesetzgeber in den kommenden Jahren eine Anpassung der
unterschiedlichen Regelungsregime vornehmen werde.
Ich freue mich auf die Fortsetzung dieses Diskussionsforums im September 2018 beim dann
5. BfDI-Symposium zur Informationsfreiheit!

3.3.4 Die Stellungnahmen von Verbänden zu Gesetzgebungsverfahren im Lichte des IFG
Auch bei den Stellungnahmen der Verbände im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren handelt
es sich um amtliche Informationen. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten der Verfasser sind in der Regel nicht zu schwärzen.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens findet in der Regel eine sog. Verbändebeteiligung
statt. Hierzu bestimmt § 47 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, dass eine rechtzeitige Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden erfolgen soll, die
auf Bundesebene bestehen. Zeitpunkt und Umfang der Beteiligung sowie die Auswahl der zu
beteiligenden Verbände erfolgen in der Regel durch das federführende Bundesministerium.
Eine Petentin bat mich um rechtliche Einschätzung, ob die im Rahmen dieser Verbändebeteiligung bei den Bundeministerien eingehenden Stellungnahmen als amtliche Informationen zu
sehen sind und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten schützenswert sind, so dass
vor deren Herausgabe die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erforderlich wäre.
Aus meiner Sicht handelt es sich bei der Einholung und Auswertung dieser Stellungnahmen
um einen Teil der vorbereitenden Gesetzgebungsarbeit der Bundesministerien und damit um
amtliche Informationen. Diese Auffassung haben auch die Bundesministerien im Zusammenhang mit der Aktion „Gläserne Gesetze“ geteilt (vgl. Nr. 2.2.5).
Die in den Stellungnahmen der Verbände enthaltenen personenbezogenen Daten (z.B. der
Verfasser) unterfallen der Regelung des § 5 Abs. 3 IFG, wobei hier das Informationsinteresse
des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel überwiegt. Somit sind Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und
Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer der Verfasser grundsätzlich nicht zu schwärzen. In besonders sensiblen oder besonders kontrovers diskutierten
Gesetzgebungsvorhaben kann aber in Ausnahmefällen auch der Schutz dieser personenbezogenen Daten angezeigt sein.

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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