mationen zugänglich zu machen bzw. auf die Notwendigkeit vorheriger kostenpflichtiger
Drittbeteiligungsverfahren hinwiesen, wandte sich der Petent zur Vermittlung in insgesamt
zehn Fällen an mich.
Der Zugang zu Informationen zum Sponsoring ist nicht durch einen speziellen Ausnahmetatbestand des IFG geschützt. Der Name des Sponsors unterliegt grundsätzlich (nur) dem
Schutz des § 5 IFG. Eine Drittbeteiligung des Sponsors nach § 8 IFG kommt nur in Betracht,
wenn der jeweilige Sponsor eine natürliche Person ist. Bei Sponsoring durch Privatunternehmen (juristische Personen) ist eine Drittbeteiligung zum Schutz personenbezogener Daten im
Regelfall nicht erforderlich.
Soweit in Einzelfällen eine Drittbeteiligung erforderlich gewesen wäre, beschränkte der Petent seinen Antrag auf die Informationen zu Sponsoringleistungen in Fällen, in denen schutzwürdige personenbezogene Daten offensichtlich nicht berührt sein konnten. Die meisten der
zunächst „zugangsunwilligen“ Behörden lenkten auf mein Betreiben hin ein und gaben die
angefragten Informationen zügig und ohne vorherige Drittbeteiligung heraus.
In einem Fall konnte erst nach längerem Schriftwechsel mit dem Bundesfinanzhof (BFH) die
Frage geklärt werden, wann Informationen zu einem Unternehmen als personenbezogene Daten anzusehen sind und daher ein Drittbeteiligungsverfahren erforderlich sein könnte.
Schlussendlich konnte ich den BFH davon überzeugen, dass eine umfassende Recherche der
Beteiligungsverhältnisse bei entsprechend größeren Unternehmen und ein Drittbeteiligungsverfahren nicht notwendig waren, woraufhin der Antragsteller schließlich beschieden werden
konnte.
Leider mussten zwei Ressorts (BMVg, BMJV) von mir in diesem Zusammenhang nochmals
darauf hinwiesen werden, dass die begehrten Informationen zum Sponsoring nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vom Informationszugang ausgenommen waren (s. 1.TB, Nr.
4.5.1).
Aufgrund des letztlich positiven Verlaufs der Vermittlungsverfahren gehe ich davon aus, dass
ähnliche Anfragen in Zukunft deutlich schneller bearbeitet werden können.

2.2.5 Die Gesetzgebung des Bundes wird transparenter
Als Konsequenz aus der Aktion „Gläserne Gesetze“ veröffentlichen die Bundesministerien auf
ihren Internetseiten nun die Referentenentwürfe zu Bundesgesetzen und die hierzu durch Verbände eingegangenen Stellungnahmen.
Ein Vertreter eines großen Wirtschaftsverbandes wandte sich mit der Bitte um (datenschutzrechtliche) Prüfung des Inhalts der Schreiben mehrerer Bundesministerien an mich. Die Bundesministerien hatten sich an den Verband mit dem Hinweis gewandt, dass die Veröffentlichung dessen Stellungnahmen zu mehreren Gesetzgebungsvorhaben beabsichtigt sei. Sie baten daher um Prüfung und Rückmeldung innerhalb einer bestimmten Frist, ob Einwände gegen die Veröffentlichung der in den Stellungnahmen enthaltenen personenbezogenen Daten
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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