Letztlich zeigt aber auch dieser Fall die bestehenden Probleme mit dem IFG-Gebührenrecht
auf. Eine Novellierung der IFGGebV, die eine für alle Seiten einfache, rechtssichere und faire
Gebührenerhebung ermöglicht, würde ich begrüßen.

4.10.6 Cannabis und das IFG
Apothekenrechtliche Ausnahmeerlaubnis zur Abgabe von Cannabis als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis?
Das IFG öffnet den Blick mitunter auch in ganz andere Lebens- und Berufswelten. So auch
hier: Apotheker durften Cannabis zur Schmerztherapie bisher nur mit einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) abgegeben. Ein Rechtsanwalt beantragte bei dem für die Erteilung dieser Ausnahmeerlaubnis zuständigen Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Herbst 2016 Zugang zu den Adressen der
Apotheken seines Bundeslandes, die eine solche Ausnahmeerlaubnis beantragt und erhalten
hatten.
Das BfArM lehnte den Antrag erst fast drei Monate nach Antragstellung ab und konnte so
eine sog. Untätigkeitsklage, die nach Ablauf von drei Monaten zulässig gewesen wäre, knapp
vermeiden. Zur Begründung verwies das BfArM lediglich darauf, dass die Beantragung einer
solchen Erlaubnis „eine unternehmerische Entscheidung und somit ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Erlaubnisinhaber bzw Antragsteller“ sei. Der Petent legte fristgerecht
Widerspruch gegen den Bescheid ein und bat mich um Unterstützung.
Die Begründung eines ablehnenden Bescheides muss die tragenden Gründe der Verwaltungsentscheidung hinreichend deutlich erkennen lassen, hier also darlegen, weshalb aus Sicht der
Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des Schutzes von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 S. 2 IFG) erfüllt waren. Hierzu hätte das BfArM
also zunächst die durch die Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen des hier angenommenen Betriebs- bzw Geschäftsgeheimnisses erläutern müssen.
Der viergliedrige Schutztatbestand setzt als erste notwendige, aber allein noch nicht hinreichende Voraussetzung eine Unternehmensbezogenheit der fraglichen (und gefragten) Information voraus. Die Beantragung und der Erwerb der Ausnahmeerlaubnis zählt fraglos zu den
unternehmensbezogenen „Tatsachen, Umständen und Vorgängen“ der Apotheken als wirtschaftlichen Unternehmen. Fraglich war aber schon die weitere notwendige Voraussetzung
der fehlenden Offenkundigkeit der Information. Anhaltspunkte für einen Geheimhaltungswillen der Apotheker (3. notwendige Voraussetzung) drängen sich dem unbefangenen Betrachter
nicht gerade auf. Im Gegenteil: Auch mit der Abgabe von Cannabis lassen sich Umsätze und
Gewinne erzielen. Dieses für Schmerzpatienten mitunter sehr hilfreiche Angebot dürfte jeder
der mit einer Erlaubnis ausgestatteten Apotheker daher auf Nachfrage „jedenfalls nicht unter
der Ladentheke versteckt“ haben. Schließlich ist auch die vierte und letzte Voraussetzung für
die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht erfüllt, nämlich die Wettbewerbsrelevanz der Erteilung einer solchen Erlaubnis.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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