Zwar schließt der Begriff des „Verwaltungsaufwandes“ des allgemeinen Gebührenrechtes
(BGebG) und auch des § 10 Abs. 2 IFG die Einbeziehung von Gemeinkosten nicht aus. Ich
halte den Ansatz des BfArM aber dennoch für problematisch. Bei der Bearbeitung von IFGAnträgen handelt es sich nämlich um Tätigkeiten, die rein verwaltungstechnischer Natur sind.
Hierfür genügt meines Erachtens ein normal ausgestatteter (Büro-) Arbeitsplatz. Weitergehende Ausstattungen, wie z.B. mit pharmazeutischer Technik und Laborfunktionen, sind für
die Bearbeitung eines IFG-Antrages nicht notwendig. Für diese Tätigkeit müssen lediglich
vorhandene Informationen bereitgestellt werden, die bereits fachwissenschaftlich für die fachlichen Primäraufgaben des BfArM erarbeitet sind.
Die AGebV erlaubt für den Standardarbeitsplatz für einen Mitarbeiter des höheren Dienstes,
der über eine Hochschulausbildung verfügt, einen Kostenansatz von bis zu 84,63 Euro, wobei
die Gemein- und Sacheinzelkosten (z.B. für Büroausstattung, Gebäudebewirtschaftung und
interne Verwaltung) bereits einbezogen sind.
Dieser Stundensatz markiert für mein Verständnis eine Höchstgrenze für die Berechnung des
Verwaltungsaufwands bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen mit den Arbeitsschritten „Heraussuchen der Information“, „Klärung von Ausnahmen“ (§§ 3-6 IFG) und „Bescheidung des
Antrags“. In einigen Fällen kann noch der weitere Arbeitsschritt der „Durchführung eines
Drittbeteiligungsverfahren“ hinzukommen. Für alle diese Tätigkeiten genügt ein Standardarbeitsplatz in der Bundesverwaltung.
Der vom BfArM auf Vollkostenbasis errechnete Stundensatz von 104,- Euro bezieht folglich
Verwaltungsaufwand mit ein, der nicht mit dem Informationszugang in Zusammenhang steht.
Dies verstößt bereits gegen die Vorgabe des allgemeinen Gebührenrechtes in § 9 Abs. 1
BGebG, nach der die Gebühr nur die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
verbundenen Kosten decken soll. Auch eine Vereinbarkeit mit dem derzeit noch gültigen § 6
Abs. 2 S. 2 BGA-NachfG (Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes), der ebenfalls eine Kostendeckung vorsieht, scheint mir nicht gegeben.
Eine über die Kostendeckung hinausgehende Gebührenerhebung verstößt ferner auch gegen
die Vorgabe des § 10 Abs. 2 IFG, der eine prohibitive Gebührenfestsetzung ausdrücklich untersagt.
Die Rechtsprechung fordert vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 2 IFG eine Einpassung der
Gebühr in den jeweiligen Gebührenrahmen der IFGGebV (OVG Berlin-Brandenburg 12 B
11.16; siehe Beitrag 2.1.7). Eine Festsetzung von Gebühren, unter Verwendung eines behördenspezifischen pauschalierten Vollkostenansatzes ohne „verkleinernde Einpassung“ in den
jeweils maßgeblichen IFG-Gebührenrahmen leidet also gewissermaßen unter einem „Doppelfehler“.
Die Gebührenpraxis des BfArM halte ich daher für mit allgemeinem und dem besonderen
Gebührenrecht des § 10 Abs. 2 IFG unvereinbar.
Die Diskussion mit dem BfArM und dem BMG in dieser Sache war am Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen. Ich hoffe, dass ich im nächsten Tätigkeitsbericht über ein
Einlenken von BMG und BfArM berichten kann.
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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