Die von den Fachgerichten vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung des Beweises sind unter diesen Umständen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich Kühling Seibert 16/17 72