Die von den Fachgerichten vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen und die
Würdigung des Beweises sind unter diesen Umständen der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
Herzog

Henschel

Seidl

Grimm

Söllner

Dieterich

Kühling

Seibert

16/17

72

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