Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
7.

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Drucksache 18/11228

Auskunftsverlangen in den Bundesländern

Den Verfassungsschutzbehörden der Länder stehen die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5
BVerfSchG (Auskunft bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen) nur unter den in § 8b Absatz 10
BVerfSchG geregelten Voraussetzungen zu. Der Landesgesetzgeber muss das Verfahren sowie die Beteiligung
der G 10-Kommission des Landes, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen
gleichwertig wie in § 8b Absatz 2 BVerfSchG regeln. Ferner muss er eine § 8b Absatz 3 BVerfSchG gleichwertige
parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen
an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes regeln. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle gelten auch für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 und 2 BVerfSchG (Auskunft
bei Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern).
Für das Jahr 2015 haben 15 Bundesländer Berichte über Auskunftsverlangen beim Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes eingereicht. In den Ländern Bayern (5), Bremen (2), Hessen (3), Niedersachsen (2), Rheinland-Pfalz (4), Sachsen-Anhalt (1) und Schleswig-Holstein (1) sind 2015 insgesamt 18 Maßnahmen durchgeführt
worden. Keine Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz sind 2015 in Baden-Württemberg, Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, und Thüringen veranlasst
worden.
Tabelle 8
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Luftfahrt

0

0

1

0

0

0

3

0

1

Finanzen

2

5

20

6

16

7

7

6

2

Postverkehr

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Telekommunikation/
Teledienste

13

16

27

9

17

9

7

7

13

Summe

15

21

48

15

33

16

17

13

18

V.

Mitteilungsentscheidungen

§ 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG erklärt § 12 Absatz 1 G 10 bei besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a
Absatz 2 BVerfSchG für entsprechend anwendbar. Über den Verweis in § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG gilt dies
auch für Einsätze des IMSI-Catchers.
Nach § 12 Absatz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrer Einstellung grundsätzlich
mitzuteilen. Die Mitteilung kann nur solange unterbleiben, wie eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht
ausgeschlossen werden kann oder der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes
absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die
weitere Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. Diese bestimmt dann die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nur dann endgültig nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass die Gründe für eine Zurückstellung der Mitteilung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegen, diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen und die
Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger gegeben sind. Bei
Anordnungen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern schließt § 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG
eine solche endgültige Nicht-Mitteilung aus.
Im Jahr 2015 wurde insgesamt über 149 Mitteilungen (144 BfV, 2 BND und 3 MAD) zu 414 Personen (257 Hauptbetroffenen, 157 Nebenbetroffenen) entschieden. 84 Personen wurde mitgeteilt, dass sie von einem Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG oder einem IMSI-Catcher-Einsatz betroffen waren. Bei 157 Personen (116 Hauptbetroffene, 41 Nebenbetroffene) wurde von einer Mitteilung vorerst oder weiterhin abgesehen.
Zu 173 Personen (89 Hauptbetroffene, 84 Nebenbetroffene) wurde entschieden, von einer Mitteilung endgültig
abzusehen.

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