Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59
Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind
1.

für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen
Nachrichtendienstes und

2.

für andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2
beim jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen,

jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Sie wenden hierbei
die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das
Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach
Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten.
§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen
sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten
sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit eine Geheimschutzbeauftragte oder ein
Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des
Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde
oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen
Regelungen.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 für den Bereich des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder
einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung trifft für seinen Geschäftsbereich die organisatorischen Maßnahmen
zur Einrichtung von Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten.
(4) Die näheren Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten regeln die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35.
§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder
eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer
Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie
zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein
(Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung
Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet
werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder
auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
1.

STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

2.

GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

3.

VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

4.

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

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