Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

1.

die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,

2.

die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder

3.

die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf
Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die
Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung
einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der
Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte
Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige
Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der
Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.
(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für
1.

die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,

1a.

die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

2.

Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

3.

ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder
zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
1.

die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,

2.

das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für deutsche
Staatsangehörige, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtungen und Stellen betraut werden sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist,

3.

die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,

4.

die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche
Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die
Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,

5.

bei der Durchführung von Bauangelegenheiten des Bundes im Wege der Organleihe
a)

im zivilen Bereich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,

b)

im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die nutzende Verwaltung,

für eine betroffene Person einer nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem
Fünften Abschnitt richtet.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen
Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde,
die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der
Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen
und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.
(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten
für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit
wahrzunehmen.
(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach §
3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer
1 Buchstabe a bis c des MAD-Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher

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