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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt würden.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit
Einwilligung der betroffenen Person genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten keine Anwendung.
§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen,
welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkenden
Behörden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig. Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu solchen Daten,
die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden. Die Zustimmung nach den
Sätzen 1 und 2 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden
Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden
müssen
und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig
zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf
hinzuweisen, daß sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit wenden kann.
(5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils
zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden
Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft
für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme
angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) (weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich
§ 24 Anwendungsbereich
(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die
1.
von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in
einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder
2.
von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
oder Absatz 4 betraut werden sollen.
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