Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur
Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur
Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen
übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern, nutzen, verändern und
übermitteln, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz
1 Satz 1 Nummer 4. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie
unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der
betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu
vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
1.

2.

von der zuständigen Stelle
a)

innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit aufgenommen hat,

b)

nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

von der mitwirkenden Behörde
a)

bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung innerhalb von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse
angefallen sind,

b)

bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse
angefallen sind; in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe des § 21
Absatz 1 und 2 genutzt und übermittelt werden,

c)

bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der
betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

d)

bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit
Sicherheitsermittlungen nach Ablauf von 15 Jahren, beim Bundesnachrichtendienst nach Ablauf von
30 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene
Daten im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person
keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen sind in Dateien
gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
1.

die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt,

2.

ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die gespeicherten
personenbezogenen Daten von Bedeutung sind,

3.

beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu
betrauen oder

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