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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von
Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
SÜG
Ausfertigungsdatum: 20.04.1994
Vollzitat:
"Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.11.2019 I 1626
Hinweis:
Änderung durch Art. 20 V v. 19.6.2020 I 1328 (Nr. 29) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch
nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29.4.1994 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 38a +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. G v. 16.6.2017 I 1634 mWv 21.6.2017
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§2
Betroffener Personenkreis
§3
Zuständigkeit
§ 3a
Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte
§4
Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik
§5
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
§6
Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person
Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§7
Arten der Sicherheitsüberprüfung
§8
Einfache Sicherheitsüberprüfung
§9
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
§ 10
Erweitere Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
§ 11
Datenerhebung
§ 12
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 13
Sicherheitserklärung
§ 14
Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
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