Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
§ 15
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
§ 15a
Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
§ 16
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
§ 17
Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung
Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 18
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 19
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
§ 20
Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
§ 21
Übermittlung und Zweckbindung
§ 22
Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 23
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich
§ 24
Anwendungsbereich
§ 25
Zuständigkeit
§ 26
Sicherheitserklärung
§ 27
Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
§ 28
Aktualisierung
§ 29
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
§ 30
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
§ 31
Datenverarbeitung in automatisierten Dateien
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und
Schlußvorschriften
§ 32
Reisebeschränkungen
§ 33
Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen
§ 34
Verordnungsermächtigung
§ 35
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und
BND-Gesetzes
§ 36a
Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 37
Strafvorschriften
§ 38
Übergangsregelung
§ 39
Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der
zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung)
oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), sowie den Schutz von Verschlusssachen.
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
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