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dessen werden diese Selektoren bezüglich ihrer etwaigen Steuerungsdauer
nicht gesondert betrachtet.

b)

Selektoren von natürlichen und juristischen Personen sowie

Regierungseinrichtungen von EU-Staaten, sowie EU-Stellen
aa)

natürliche und juristische Personen von EU-Staaten

Abbildung 7: Steuerungsdauer abgelehnter Selektoren von Ausländern im Ausland

Zusätzlich zur Steuerungsdauer abgelehnter Selektoren von Ausländern im
Ausland setzt Abbildung 7 diese in Relation zu den Kategorien abgelehnter
Selektoren (Abb. 1). D.h. Abbildung 7 stellt die Steuerungsdauer des in
Abbildung 1 rot eingefärbten Tortenstücks dar.

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