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Wie oben bereits festgestellt liegt es in der Natur der gewählten Kriterien,
dass Selektoren vielfach mehr als einer Kategorie zugeordnet werden
müssen. In diesem Fall wurden sie unter beiden Kategorien gezählt – dies
trifft insbesondere auch auf die Kategorie „Verstoß gegen deutsche
Interessen“ zu. Denn es handelt sich hier um die einzige der in diesem
Abschnitt untersuchten Kategorien, welche keine „Sachkategorie“, sondern
eine „Methodenkategorie“ ist. Aufgrund einer fehlenden Definition der
deutschen Interessen war eine Analyse als Sachkategorie nicht möglich. Es
wurde stattdessen der in diesem Rahmen einzig gangbare Weg, eine Analyse
des tatsächlichen Vorgehens des BND zu tätigen, gewählt.
aaa)
sog. Ablehnungsliste für Internet-Selektoren
Auf der sog. Ablehnungsliste für Internet-Selektoren (insgesamt 36.164
Selektoren) befinden sich 1.185 Selektoren (dies entspricht 124 TKM), welche
jedenfalls auch aufgrund der 3. Filterstufe des BND abgelehnt wurden. Es
handelt sich vollständig um E-Mailadressen, von denen 104 TKM sowohl auf
Filterstufe 2 (G10-Positiv-Liste) als auch auf Stufe 3 („deutsche Interessen“)
abgelehnt wurden. 4 TKM trafen sowohl auf Stufe 1 (Allgemeine G10Erkennung) als auch auf Stufe 3 („deutsche Interessen“). Bei 122 der 124
TKM handelt es sich um Unternehmen; die übrigen 2 sind E-Mailadressen
eines deutschen Gefährders im Ausland, welcher auf der G10-Positiv-Liste
(Filterung Stufe 2) steht.
bbb)
sog. Ablehnungsliste für Telefonie-Selektoren
Auf der sog. Ablehnungsliste für Telefonie-Selektoren (insgesamt 2.918
Selektoren) befinden sich 162 Selektoren, welche jedenfalls auch aufgrund
der 3. Filterstufe des BND abgelehnt wurden. Diese lassen sich in die