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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge, Dr. Graulich und Dr. Bier

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den
Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I

1

Der Bundesnachrichtendienst beantragte am 14. September 2001 im Wege eines Eilantrages gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) beim
Bundesministerium des Innern die Anordnung einer Beschränkung des
Telefongeheimnisses zum Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass nach den Terroranschlägen in den USA
am 11. September 2001 zuverlässige nachrichtendienstliche Hinweise zu Verwicklungen von islamischen Fundamentalisten vorlägen, die sich in Deutschland aufhielten. Es gebe Hinweise darauf, dass sich in Hamburg neben den
zwei mutmaßlichen Attentätern noch weitere islamische Fundamentalisten befänden, die Kontakt zu den Taliban in Afghanistan pflegten. Entsprechende
Hinweise existierten auch für den Frankfurter Raum, in dem bereits einige Monate zuvor mehrere mutmaßliche Terroristen hätten festgenommen werden
können. Es sei aufgrund der aktuellen Lage nicht auszuschließen, dass sog.
Schläfer aus dem Umkreis von Usama Bin Laden noch weitere terroristische

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