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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Anlage 2
Entschließung der 16. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland
vom 11. Juni 2008
„Transparenz in der Finanzverwaltung“
Die Informationsfreiheitsgesetze nehmen die Finanzverwaltung nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Deshalb gilt auch hier: Die grundsätzliche Offenheit der amtlichen Informationen gilt, sofern nicht eine in diesen
Gesetzen geregelte Ausnahme (z. B. das Steuergeheimnis)
greift.
In der Vergangenheit haben verschiedene Finanzbehörden
häufig einen Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf
Einsicht in eigene Steuerunterlagen sowie Verwaltungsvorgänge in das Behördenermessen gestellt. Der Bundesgesetzgeber habe mit dem Erlass der Abgabenordnung das
steuerliche Verfahren abschließend geregelt und dort durch
„absichtsvolles Unterlassen“ bewusst auf eine Regelung
verzichtet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit
seinem Beschluss vom 10. März 2008 (– 1 BvR 2388/03 –)
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
den Anspruch auf Informationen aus der eigenen Steuerakte für verfassungsrechtlich geboten erklärt hat, ist diese
Argumentation nicht mehr länger haltbar.
Nichts anderes kann für die Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze gelten, die jedem Menschen einen
Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen sichern. Der Zugang zur Information und die Transparenz behördlicher Entscheidungen
ist eine wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten.
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in
Deutschland fordert die Finanzverwaltungen des Bundes
und der Länder auf, die Informationsfreiheitsgesetze anzuwenden und in ihren nachgeordneten Bereichen durchzusetzen.