Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Einkünften der Abgeordneten des Deutschen Bundestages angewendet werden können, hatte ich bereits in meinem 1. TB zur Informationsfreiheit unter Nr. 4.15.1 ausführlich erörtert.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2007 die Verfassungsmäßigkeit der
§§ 44a und 44b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) i. V. m. den Verhaltensregelungen des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages) fest und wies im Ergebnis die
Klage von neun Bundestagsabgeordneten im Grundsatz
ab (– 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06 –).
Daraufhin teilte mir der Deutsche Bundestag mit, die Angaben zu den Nebeneinkünften würden entsprechend der
Entscheidung umgehend im Internet bei den Biographien
der einzelnen Abgeordneten veröffentlicht. Deswegen
ging ich davon aus, dem Informationsbegehren des Petenten werde damit entsprochen und das Auskunftsbegehren
gegenstandslos.
Der Petent hat sich dann aber nochmals an mich gewandt
und mich darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die
Veröffentlichungen mehrerer Abgeordneter nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und sein Auskunftsbegehren damit fortbestünde. Der Deutsche Bundestag hat
eine Auskunftserteilung an den Petenten aber weiterhin
abgelehnt, weil die Vorschriften des IFG auf den Bereich
der Veröffentlichung von Nebentätigkeiten und Einkünften der Abgeordneten keine Anwendung fänden. Ich habe
dazu eine abweichende Rechtsauffassung vertreten.
Gegen die ablehnende Entscheidung zu seinem Antrag
auf Akteneinsicht hat der Petent schließlich Klage vor
dem Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. In diesem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das VG Berlin
mit Urteil vom 17. September 2009 – VG 2 A 55/07 – die
Klage abgewiesen. Das Gericht ist damit der Rechtsauffassung des Deutschen Bundestages gefolgt, dass die
Vorschriften des IFG wegen der abschließenden spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 44a, 44b Abgeordnetengesetz i. V. m. den Verhaltensregelungen nicht anwendbar
seien. Das Bestehen etwaiger weiterer Ausschlusstatbestände hat das Gericht dahinstehen lassen. Der Petent hat
von seinem Recht, Berufung gegen dieses erstinstanzliche Urteil einzulegen, keinen Gebrauch gemacht.
4.19.12 Geheime Informationen im Bereich des
Bundesinnenministers
In meinem 1. TB zur Informationsfreiheit hatte ich über
Fälle berichtet, in denen Behörden im Geschäftsbereich

des Bundesministeriums des Innern Zugang zu Dienstanweisungen zu Recht mit dem Argument der Geheimhaltung abgewiesen hatten (Nr. 4.4.2). In zwei Fällen ging
es dabei um Informationen zur Bearbeitung von Asylverfahren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF). Dabei wollten die Petenten insbesondere Zugang zu Behördeninformationen bzgl. der Herkunftsländer erhalten. Sowohl die angeforderten Dienstanweisungen, als auch die Länderinformationen des BAMF und
die Liste der Opfer waren als „Verschlusssache – Nur für
den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft. Damit lagen
die formellen Voraussetzungen den Ausnahmetatbestand
vor. Die Gründe für die Einstufung bestanden bei der
Antragstellung noch fort, da die begehrten Unterlagen
u. a. auf Informationen des Auswärtigen Amtes beruhten und Details beinhalteten, deren Kenntnis Asylbewerber für eine fundierte Asylantragsbegründung nutzen
können. Beide Anträge wurden insoweit negativ beschieden.
In einem Fall hat der Antragsteller daraufhin Klage beim
Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht, das die Klage
abwies, da die Voraussetzungen des § 3 Nummer 4 IFG
vorlägen. Die Unterlagen seien damit zu Recht vom Bundesamt als VS-NfD eingestuft worden, da die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Bundesreprublik
Deutschland nachteilig i. S. d. § 4 Absatz 2 Nummer 4 SÜG sein könne. Zudem sei auch noch § 3
Nummer 1 Buchstabe a IFG einschlägig, da auch die internationalen Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. Die Berufung wurde zugelassen und auch beim
Bayerischern Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in
München eingelegt.
Der BayVGH teilte im Oktober 2009 mit, er beabsichtige,
die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
halte. Die Gegenseite beantragte das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
in zwei ähnlich gelagerten Fällen und bat um die
Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme nach Vorliegen der Urteilsgründe des BVerwG. In beiden Verfahren
(– 7 C 21.08 und 7 C 22.08 –) liegen die Urteile inzwischen vor (vgl. Nr. 2.1.8, 2.1.9, 4.19.8) Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.
Das Bundesamt hat unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwischenzeitlich die
gesamten Dienstanweisungen einer generellen Überprüfung unterzogen, mit dem Ziel, sie ggf. wenigstens teilweise zu veröffentlichen.

2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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