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Einstufung schon längere Zeit zurückliegt, das Geheimhaltungsbedürfnis zwischenzeitlich entfallen sein (vgl.
Nr. 2.2.5). Bei umfangreichen Dokumenten lässt sich eine
Einstufung zudem unter Umständen auf bestimmte Teile
beschränken. In diesem Sinne lässt sich ggf. auch ein eingestufter Aktenplan für die Veröffentlichung aufbereiten.
Ich habe daher das BMVg gebeten, die Möglichkeit einer
zumindest teilweisen Veröffentlichung des Aktenplans
nochmals zu überprüfen.
4.9.2
Kann der Antragsteller immer die Art
des Informationszugangs wählen?
Das Wehrpflichtgesetz enthält eine spezialgesetzliche Regelung i. S. d. § 1 Abs. 3 IFG.
Ein Wehrpflichtiger hatte sich an mich gewandt, weil ein
Kreiswehrersatzamt seinen Antrag auf Übersendung einer
Fotokopie seiner Gesundheitsakte abgelehnt hatte und
aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen nur eine Akteneinsicht für möglich hielt.
Das Kreiswehrersatzamt hat seine Ablehnung damit begründet, § 25 Abs. 6 Satz 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG)
enthalte eine Regelung über den Informationszugang und
gehe als spezialgesetzliche Regelung insoweit nach § 1
Abs. 3 IFG dem Informationsfreiheitsgesetz vor. Gemäß
§ 25 Abs. 6 Satz 1 WPflG hat der Wehrpflichtige das
Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Personalaktenverordnung Wehrpflichtige (WPersAV) wird die Einsichtnahme grundsätzlich beim Kreiswehrersatzamt gewährt. Das Kreiswehrersatzamt hat dazu ausgeführt, dass bei der Prüfung des
Antrages auch keine Gründe ersichtlich waren, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Zwar halte auch ich § 25 Abs. 6 Satz 1 WPflG i. V. m. § 6
Abs. 1 Satz 1 WPersAV für eine spezialgesetzliche Zugangsregelung, die dem Informationsfreiheitsgesetz insoweit vorgeht. Allerdings sieht die Verfahrensanweisung
Wehrersatzwesen in Ziffer 6.313 vor, dass in der Regel
dem Wunsch auf Bereitstellung von Fotokopien oder
Ausdrucken aus Gesundheitsunterlagen entsprochen werden soll.
Aus den mir vorliegenden Unterlagen konnte ich ablehnende dienstliche Gründe nicht erkennen. Ich habe daher
das Kreiswehrersatzamt gebeten, dem Antragsteller die
Ablichtung seiner Gesundheitsakte zu übersenden. Der
Wehrpflichtige hat die Kopien erhalten.
4.9.3
Eine bereits gewährte Akteneinsicht
schließt eine neuerliche, zeitlich
spätere nicht zwangsläufig aus
Eine auf das IFG gestützte Akteneinsicht kann nicht von
vornherein verweigert werden, wenn bereits zuvor in einem anderen Zusammenhang Einsicht gewährt wurde.
Ein Petent wurde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Akteneinsicht verweigert, da
er gemäß § 9 Abs. 3 IFG bereits über die begehrten Informationen verfügt. Im Rahmen eines vorherigen Verwal1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
tungsstreitverfahrens zwischen dem Petenten und der
Universität der Bundeswehr München war ihm bereits
eine Einsicht in die begehrten Akten gemäß § 100 VwGO
gewährt worden. Ich wurde nun gebeten zu prüfen, ob die
Ablehnung seines Antrages unter diesen Umständen gerechtfertigt sei.
Eine Ablehnung des Informationsersuchens gestützt auf
§ 9 Abs. 3 IFG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über die
begehrten Informationen verfügt oder er sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Der Petent bestätigte zwar, dass er im Rahmen des Gerichtsverfahrens Akteneinsicht erhalten hatte. Die Einsicht in die
Unterlagen erfolgte allerdings vor etwa fünf Jahren. Nach
seiner Ansicht müssten die Akten auf Grund des Gerichtsverfahrens inzwischen deutlich umfangreicher sein.
Damit würde der Vorgang, in den er Einsicht begehrte, Informationen enthalten, die dem Antragsteller noch nicht
vorgelegen hatten.
Die Universität der Bundeswehr in München hielt zunächst an ihrer Rechtsauffassung fest. Ferner führte sie
aus, der Antragsteller habe während des Verwaltungsstreitverfahrens mehrfach die Möglichkeit gehabt, Einsicht in die Unterlagen gemäß § 100 VwGO zu nehmen,
wovon er aber keinen Gebrauch gemacht habe. Ein Ablehnungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 IFG setzt jedoch voraus,
dass der Antragsteller die gewünschten Informationen
auch tatsächlich besitzt. Eine bloße Möglichkeit hierzu in
der Vergangenheit reicht daher nicht aus. Aus diesem
Grund habe ich die Universität der Bundeswehr in München gebeten, dem Petenten die begehrten Unterlagen zugänglich zu machen. Dem ist die Behörde schließlich
auch nachgekommen und hat dem Petenten die Akteneinsicht gewährt.
4.10
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
4.10.1 Indizierungsentscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Das IFG gewährt aus meiner Sicht zumindest einen Anspruch auf Einsicht in die Indizierungsentscheidungen
vor Ort, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch auf
deren Übersendung.
Ein Petent wandte sich an mich, weil die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) seinen Antrag abgelehnt hatte, ihm die Indizierungsentscheidungen
zu 30 bestimmten Videofilmen aus den 1980er Jahren im
Volltext zu übersenden. Nach Auffassung der BPjM lagen
die Ausnahmetatbestände der § 3 Nr. 2 IFG (Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit), § 3 Nr. 3 lit. b IFG (Beeinträchtigung behördlicher Beratungen) und § 3 Nr. 4 IFG
(besondere Geheimnispflichten) vor. Zudem enthielten
die Indizierungsentscheidungen – so die BPjM – personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten sowie urheberrechtlich relevante Texte, die nur mit Einwilligung der
Betroffenen weitergegeben werden dürften. Eine Schwär-