Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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Ich stimme mit der BImA überein, dass bei Vorliegen von
fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr
nach § 3 Nr. 6 IFG ein Informationszugang zu versagen
ist. Allerdings ist diese Vorschrift nicht als Generalklausel zu verstehen und kann nicht in eine Bereichsausnahme
umgedeutet werden. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes müssen für den konkreten Einzelfall geprüft und belegt werden. Dabei ist auch zu untersuchen,
ob Teile der begehrten Unterlagen zur Einsichtnahme zur
Verfügung gestellt werden können („… wenn das Bekanntwerden geeignet wäre …“). Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, inwieweit die strittigen Informationen und
Unterlagen überhaupt auf die Tätigkeit der BImA und
eventuelle Verkaufsgespräche Einfluss haben können. Soweit z. B. feststeht, dass bestimmte Vertragsinhalte nicht
durch einen möglichen Erwerber übernommen werden,
sind diese kein Bestandteil der Verkaufsverhandlungen
und fallen somit auch nicht unter die Schutzklausel des
§ 3 Nr. 6 IFG. Ist der Vertragsinhalt hingegen Bestandteil
der Verkaufsverhandlungen, so hat der Petent spätestens
nach Abschluss der Verhandlungen einen Anspruch auf
Akteneinsicht gegenüber der BImA. Der Hinweis auf
eine vertrauliche Absprache zwischen Käufer und Verkäufer und die möglichen negativen Auswirkungen auf
zukünftige Verträge und Verhandlungen greift hier nicht,
da ansonsten die Grundregelung des IFG, einen voraussetzungslosen Informationsanspruch für jedermann zu gewährleisten, ausgehöhlt würde.
Ich halte die Rechtsauffassung der BImA daher für unzutreffend. Ziel des IFG ist gerade die Schaffung von
Transparenz in den Bereichen, in denen Verwaltung und
Privatwirtschaft zusammenarbeiten. Damit soll auch das
Vertrauen der Bürger in eine ordnungsgemäße Abwicklung bei solchen Geschäften und Verträgen gefestigt werden. Das Vorliegen einer Ausnahme muss daher von der
Behörde einzelfallbezogen und konkret begründet werden. Der Informationszugang darf nur in dem Umfang
versagt werden, in dem Informationen tatsächlich schutzwürdig sind. § 7 Abs. 2 IFG enthält eine ausdrückliche
Regelung zum teilweisen Informationszugang (als nur
teilweise Ablehnung des Antrags). Sind die begehrten Informationen nur zum Teil geheimhaltungsbedürftig und
kann dieser Teil ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abgetrennt, auf Kopien geschwärzt oder anderweitig von der Offenlegung ausgenommen werden, ist
der Informationszugang nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG im
Übrigen zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund habe ich in einem Fall die BImA
um eine ergänzende Prüfung gebeten, ob die begehrten
Vertragsinhalte zwischenzeitlich ihre Aktualität verloren
haben und ob die Daten tatsächlich noch Grundlage für
gegenwärtige Vertragsverhandlungen sein können. Dieser
Bitte hat die BImA seinerzeit nicht entsprochen und lediglich in einem Antwortschreiben ihre bisherige Rechtsauffassung bekräftigt. Der Petent hat sich zwischenzeitlich auch an den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages gewandt. Das Verfahren dauert noch an. Ich
werde über das Ergebnis berichten.
Öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben:
Ein Informationsantrag wurde von der BImA mit der Begründung abgelehnt, dass auf die gewünschte Auskunft
kein Anspruch bestehe, weil das Informationsfreiheitsgesetz für die BImA nur gelte, soweit diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Die Vermietung
von Wohnraum sei keine öffentlich-rechtliche Aufgabe,
sondern rein fiskalischer Natur. Im konkreten Fall wurde
dem Petenten letztlich aber die gewünschte Auskunft erteilt.
Diese Frage, ob das IFG für die Tätigkeiten der BImA
insgesamt einschlägig ist, selbst wenn sie als Verkäuferin
von Bundesimmobilien oder deren Verwalterin tätig ist,
habe ich mit der BImA erörtert. Nach meiner Auffassung
kann die Beantwortung letztlich dahingestellt bleiben, solange sich das Bundesministerium der Finanzen der
BImA zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Die Verwendung und Nutzung von Immobilienwerten des Bundes ist eine solche öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe.
4.6.6
Gefährden Informationen über Bunker
die öffentliche Sicherheit?
Es bedarf einer konkreten Begründung, um ein Informationsbegehren unter Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu versagen.
Ein Petent hatte bei der BImA Zugang zu Informationen
darüber begehrt, in welchen ehemaligen Luftschutzstollen in einem konkret bezeichnetem Gebiet regelmäßig
Begehungen zu Kontrollzwecken stattfinden. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Nr. 2 IFG) abgelehnt.
K a s t e n zu Nr. 4.6.6
§ 3 Nr. 2 IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann.
Nach Auffassung der Behörde sei die Herausgabe der Information über die Begehung von Stollen- und Bunkeranlagen generell dazu geeignet, eine abstrakte und konkrete
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeizuführen.
Zudem hat sie auf die Weisungslage laut Sammlung von
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes verwiesen.
Der allgemeine Verweis auf den abstrakten Rechtsbegriff
der „Gefährdung öffentlicher Sicherheit“ genügt als Ablehnungsgrund nicht. Eine konkrete, auf das Informationsbegehren eingehende Begründung habe ich aber in
den Ausführungen der BImA nicht erkennen können. Ich
habe die BImA darauf hingewiesen, dass die hier in Frage
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit