Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Dienst eingerichtet werden müssten (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 1; vgl. Kasten). Hierzu ist es erst teilweise und einige Zeit später gekommen. Zwar waren bereits im Haushalt 2002 im Hinblick auf die damalige
Absicht der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag
ein Informationsfreiheitsgesetz zuzuleiten (vgl. Nr. 2.1),
zwei neue Planstellen bewilligt worden. Nachdem das
IFG dann aber nicht verabschiedet worden war, wurden
zwei Mitarbeiter, die aus dem Überhang einer Behörde zu
meiner Dienststelle versetzt worden waren und Datenschutzangelegenheiten bearbeiteten, in der Folge vom
BMI auf die neuen IFG-Stellen angerechnet. Als das IFG
dann am 1. Januar 2006 in Kraft trat, konnten die damit
verbundenen personellen Belastungen nur abgedeckt werden, indem Mitarbeitern aus den für den Datenschutz tätigen Organisationseinheiten zusätzlich auch noch Aufgaben im Zusammenhang mit dem IFG übertragen wurden,
was zwangsläufig zu Einschränkungen bei der Aufgabenwahrnehmung im Datenschutz geführt hat.
Für einige Monate wurde 2006/2007 ein Mitarbeiter des
gehobenen Dienstes an meine Dienststelle für Aufgaben
nach dem IFG abgeordnet. Erst mit dem Haushalt 2008
wurden zwei weitere Planstellen bewilligt, von denen die
eine im Dezember 2007 besetzt werden konnte. Für die
andere wird dies voraussichtlich im April 2008 der Fall
sein. Hinsichtlich der sachlichen Mehrausgaben wurden
erstmals im Haushalt 2007 60 000 Euro und im Haushalt
2008 10 000 Euro bewilligt.
Angesichts dieser Schwierigkeiten habe ich bereits im
Sommer 2005 eine Projektgruppe eingerichtet, um zum
einen die nötigen Vorarbeiten in meiner eigenen Dienststelle zu leisten und zum anderen meinen Beratungsauftrag gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes so
früh wie möglich erfüllen zu können. So konnte ich rechtzeitig zum Inkrafttreten des Gesetzes den obersten Bundesbehörden umfangreiche Anwendungshinweise zur
Verfügung stellen und die Bürgerinnen und Bürger in einem Faltblatt über ihre neuen Rechte und darüber informieren, wie sie diese am besten wahrnehmen können.
Diese Projektgruppe besteht bis heute fort, da es mir auf
Grund der beschriebenen Stellensituation nicht möglich
war, eine eigenständige Organisationseinheit für den Bereich der Informationsfreiheit zu schaffen.
Neben den mir durch das IFG zugewiesenen Aufgaben im
Bereich der Informationsfreiheit unterliege ich diesem
Gesetz aber auch als Dienststelle. Das bedeutet, dass auch
mir gegenüber jeder grundsätzlich einen Anspruch auf
Zugang zu amtlichen Informationen hat – ein Recht, von
dem durchaus auch Gebrauch gemacht wird. Diesen Teil
habe ich so organisiert, dass für entsprechende Informationsbegehren zwar grundsätzlich die einzelnen Fachreferate zuständig sind, die über die angefragten Informationen verfügen, die Projektgruppe aber jeweils zu
beteiligen ist, um eine einheitliche Rechtsauslegung und
Anwendungspraxis zu gewährleisten.

K a s t e n zu Nr. 3.1.2
Aus dem Deckblatt des Gesetzentwurfs,
Bundestagsdrucksache 15/4493,
Seite 1
„…
2. Vollzugsaufwand
…
b) Bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
entstehen zusätzliche Personalkosten, weil er zugleich
die Aufgabe eines Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit erhält. Ausgehend von den Erfahrungen
des brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht müssen etwa
zwei bis drei neue Stellen im höheren Dienst und drei
Stellen im gehobenen Dienst eingerichtet werden. Über
deren Ausbringung und Finanzierung ist im Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden. …“

3.1.3

Rat und Hilfe für Bürgerinnen und Bürger

Viele Bürgerinnen und Bürger nehmen die Möglichkeit
der Beratung und außergerichtlichen Streitschlichtung
wahr.
Ebenso wie beim Datenschutz kann sich auch im Bereich
der Informationsfreiheit jeder an mich wenden, wenn er
seine Rechte aus dem IFG als verletzt ansieht (vgl.
Nr. 3.1.1). Von dieser Möglichkeit wurde rege Gebrauch
gemacht, wie die nachfolgende Statistik zeigt. Dabei war
nicht jede Eingabe eine Beschwerde im engeren Sinne.
Unmittelbar nach dem Inkrafttreten des IFG haben sich
zahlreiche Bürgerinnen und Bürger schriftlich, telefonisch oder per E-Mail nach ihren Rechten und Möglichkeiten erkundigt oder wollten wissen, wie und wo sie ihre
Anträge stellen können. Auch die Abgrenzung zu vergleichbaren Landesvorschriften für die Landes- und
Kommunalverwaltungen und zu Informationsansprüchen
in anderen Rechtsvorschriften (z. B. UIG) war häufiger
Gegenstand von Anfragen. In etlichen Fällen wurde ich
auch um Beratung gebeten, wie mit ablehnenden Entscheidungen umzugehen sei oder ob die Gebührenforderungen berechtigt seien, ohne dass die Bürger gleich eine
förmliche Beschwerde einlegen wollten.
Kommt es zu einer solchen Beschwerde, vergewissere ich
mich zunächst, ob der Betroffene damit einverstanden ist,
dass ich ihn namentlich gegenüber der entsprechenden
Behörde erwähne. Dies ist in der Regel erforderlich, damit diese den Fall zuordnen und fallbezogen Stellung
nehmen kann. Ist der Petent mit der Namensnennung
nicht einverstanden, kann ich seiner Eingabe nur in allgemeiner Form nachgehen. Eine konkrete rechtliche Beurteilung des Falles scheidet aus, wenn ich der betroffenen öffentlichen Stelle nicht die Möglichkeit einräumen
kann, mir gegenüber ihren konkreten Rechtsstandpunkt
zu erläutern.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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