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Hinsichtlich meiner Aufgaben als Bundesbeauftragter
für die Informationsfreiheit (vgl. Nr. 3.1.1) erklärt § 12
Abs. 3 IFG die §§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5, 25 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3 sowie 26
Abs. 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. Kasten b) für entsprechend anwendbar. Damit habe ich im
Bereich der Informationsfreiheit exakt die gleichen Aufgaben zu erfüllen wie beim Datenschutz. Zwar enthält
das IFG keinen Verweis auf die Vorschriften des BDSG
zu meiner Rechtsstellung (§ 23 BDSG), dies ist aber
auch nicht erforderlich. Da sich § 23 BDSG (vgl. Kasten a) auf meine Person bezieht und ich in meiner Funktion als Bundesbeauftragter für den Datenschutz auch die
Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit übertragen bekommen habe, gilt § 23 BDSG insoweit unmittelbar. So gelten mein Recht, zu Petenten
oder Informanten zu schweigen und das Zeugnis zu verweigern (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BDSG) auch für den Bereich
der Informationsfreiheit. Das Gleiche gilt für das Verbot,
von mir die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen Schriftstücken zu verlangen (§ 23 Abs. 4 Satz 3
BDSG).
3.1.1
Welche Aufgaben hat der
Bundesbeauftragte für die
Informationsfreiheit …
Der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit hat
nicht nur Eingaben zu bearbeiten.
Durch den Verweis auf die entsprechenden Vorschriften
des BDSG sind mir im Wesentlichen vier Aufgabenbereiche zugewiesen worden: Anlaufstelle für Beschwerden
von Bürgerinnen und Bürgern, Beratung von Parlament,
Bundesregierung und öffentlichen Stellen des Bundes in
Fragen der Informationsfreiheit, Kontrolle des Umganges
der Behörden mit dem IFG und Unterrichtung der Öffentlichkeit.
Nach § 12 Abs. 1 IFG kann sich jeder an mich wenden,
wenn er sein Recht auf Informationszugang als verletzt ansieht. Hiervon haben in den ersten beiden Jahren meiner
Tätigkeit eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern Gebrauch gemacht (vgl. Nr. 3.1.3.1). Ich sehe meine Aufgabe
aber nicht nur darin, Eingaben und Beschwerden nachzugehen, sondern halte es auch für wichtig, die Bürger auf
ihre neuen Rechte und Möglichkeiten hinzuweisen und zu
erklären, wie sie davon Gebrauch machen können.
Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt liegt bei der Beratung. Ich habe nicht nur nach § 12 Abs. 3 IFG i. V. m.
§ 26 Abs. 2 Satz 1 BDSG auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung Gutachten
zu erstellen oder Berichte zu erstatten. Nach § 12
Abs. 3 IFG i. V. m. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG obliegt es
mir auch, die Bundesregierung und die öffentlichen Stellen des Bundes in Fragen der Informationsfreiheit zu beraten und ihnen Empfehlungen zur Verbesserung des
freien Informationszuganges zu geben. Dieser Beratungsauftrag ist nicht nur ein wichtiges Mittel, die auf Transpa1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
renz und freien Informationszugang ausgerichteten Leitideen des IFG in der Verwaltung zu stärken, er kann auch
dazu dienen, den mit den Vorschriften des IFG verbundenen Verwaltungsaufwand gering zu halten. Viele Konflikte mit Antragstellern lassen sich bei richtiger Beratung
vermeiden, und die Anzahl der Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern bleibt geringer, wenn die öffentlichen
Stellen von sich aus für Transparenz sorgen und entsprechend § 11 IFG so viele Informationen wie möglich allgemein zugänglich machen.
Neben die Beratung tritt die Kontrolle. Nach § 12
Abs. 3 IFG i. V. m. § 24 Abs. 1 BDSG gehört es zu meinen gesetzlichen Aufgaben, bei den öffentlichen Stellen
des Bundes die Einhaltung der Vorschriften des IFG und
anderer Vorschriften über die Informationsfreiheit zu
kontrollieren; dies gilt auch für die Bundesgerichte, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden
(§ 12 Abs. 3 IFG i. V. m. § 24 Abs. 3 BDSG). Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, mich bei der
Erfüllung meiner Aufgaben zu unterstützen und mir insbesondere Auskunft zu meinen Fragen, Einsicht in alle
Unterlagen und jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu
gewähren (§ 12 Abs. 3 IFG i. V. m. § 24 Abs. 4 BDSG).
Stelle ich dabei Verstöße gegen die Vorschriften des IFG
fest, kann ich nach § 25 Abs. 1 BDSG i. V. m. § 12
Abs. 3 IFG eine förmliche Beanstandung aussprechen,
ein Weisungsrecht steht mir allerdings nicht zu. Neben
von mir selbst eingeleiteten Kontrollen, die ich auch anlassunabhängig durchführen kann, habe ich auf Ersuchen
des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses,
des Innenausschusses oder der Bundesregierung Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge der Informationsfreiheit bei den öffentlichen Stellen des Bundes
nachzugehen (§ 12 Abs. 3 IFG i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 2
BDSG).
Schließlich obliegt es mir nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG
i. V. m. § 12 Abs. 3 IFG neben dem Deutschen Bundestag
auch die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen
der Informationsfreiheit zu unterrichten. Auf dieser gesetzlichen Grundlage bin ich bestrebt, den Zielen des Informationsfreiheitsgesetzes auch in der Öffentlichkeit
Raum zu verschaffen, die Bürgerinnen und Bürger über
ihre Rechte zu informieren und Tendenzen und Entwicklungen im Umgang mit diesen neuen Prinzipien offen zu
legen.
3.1.2
… und welche Mittel, sie zu erfüllen?
Die Startbedingungen für diese neue Aufgabe waren nicht
optimal.
Es liegt auf der Hand, dass die Fülle zusätzlicher Aufgaben nur sach- und zeitgerecht hätten bewältigt werden
können, wenn hierfür die erforderlichen Mitarbeiter und
Sachmittel zur Verfügung gestanden hätten. Im Deckblatt
des Gesetzentwurfs war deswegen ausdrücklich niedergelegt, dass beim Bundesbeauftragten zwei bis drei neue
Stellen im höheren Dienst und drei Stellen im gehobenen