In die Abwägung sind auch Zeitablauf und Alter der Archivunterlagen eingestellt worden. Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass dem Sicherheitsinteresse
des Staates und dem Grundrechtsschutz noch lebender Personen Vorrang eingeräumt wurde.
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3. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem
Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis
zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit (BVerwG,
Beschluss vom 15. März 2017, 20 F 12.15, Rn. 32 m.w.N.).
Dr. Häußler
Prof. Dr. Burmeister
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Dr. Eppelt