20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19). Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf
Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom
23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9). Nachrichtendienstliche Belange in
diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und
Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes die Weigerung rechtfertigen,
Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt, vorzulegen.
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Dieser Schutz nachrichtendienstlicher Belange besteht aber nicht um ihrer
selbst willen, sondern wird nur im Hinblick auf die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden gewährt. Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher
erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F
10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).
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Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass auf den Datenbankauszügen zu den
Verwaltungsnummern 16 137 und 16 214 unter der Überschrift "Daten der Person" alle weiteren Eintragungen abgesehen von der Verwaltungsnummer sowie
unter der Überschrift "Grunddaten Person" alle Eintragungen der ersten Zeile
und ab der zehnten Zeile geschwärzt wurden. Der Beigeladene hat glaubhaft
geltend gemacht, die fragliche Datenbank auch aktuell zu verwenden. Die geschwärzten Eintragungen könnten Rückschlüsse auf den Aufbau der Datenbank
und Strukturen der Informationsverwaltung des Bundesnachrichtendienstes
ermöglichen.
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c) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Weigerungsgrund
nach dem oben Ausgeführten erfüllt sind, ist auch die nach § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO erforderliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Insbesondere
ist das festgestellte Geheimhaltungsinteresse nicht nur gegen das publizistische
Interesse der Klägerin, sondern auch mit dem öffentlichen Interesse an der Erforschung und Veröffentlichung historischer Sachverhalte abgewogen worden.
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