mit keine Möglichkeit, sich vor einer Überwachung aus der Luft zu schützen. Hinzu kommt, dass eine für die
„Überwachung“ verantwortliche Person oder Stelle oft nicht zu erkennen ist.
Da immer mehr Drohnen - sowohl für gewerbliche als auch für private Zwecke - eingesetzt werden, sind strenge
datenschutzrechtliche Vorschriften hierfür unumgänglich. Da die europäischen Verkehrsminister eine Harmonisierung des europäischen Luftraumes für den Drohneneinsatz im Sichtflugbereich für 2016 anstreben, bietet sich
die Integration datenschutzrechtlicher Vorgaben in die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
an. Die Bundesregierung geht davon aus, dass bis zur allgemeinen Zulassung von Drohnen die europäische
DSGVO in Kraft sein wird. Die Verordnung soll dann auch für Drohnen gelten. Wenn das Inkrafttreten nicht
rechtzeitig erfolgen sollte, werde ich mich für geeignete Übergangsregelungen auf der Grundlage des hohen
deutschen Datenschutzes einsetzen. Weitere Informationen der Europäischen Kommission zum Thema Drohnen
sind unter http://ec.europa.eu zu finden.
Die Arbeiten der Artikel-29-Gruppe, die im Frühjahr 2015 eine Stellungnahme zum Thema Drohnen/Remotely
Piloted Aircraft Systems verabschieden wird, unterstütze ich. Die entsprechende Stellungnahme werde ich zu
gegebener Zeit auf meiner Internetseite veröffentlichen.
5.7

Neue Entwicklungen im Personaldatenschutz für Beschäftigte des Bundes

Im Berichtszeitraum gab es neue Entwicklungen im Personalaktenrecht für die Beamten. Aber auch bei anderen
Fragen des Personaldatenschutzes war meine Beratung gefragt.
5.7.1 Änderungen im Personalaktenrecht der Beamten
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 18/3248) setzt sich der Trend fort, Aufgaben der Personalverwaltung auch im
öffentlichen Dienst zu zentralisieren und auszulagern. Dabei sind datenschutzrechtliche Grundsätze einzuhalten, insbesondere darf das Personalaktengeheimnis nicht ausgehöhlt werden.
Bereits in der Vergangenheit (23. TB Nr. 12.6) habe ich über die Einrichtung von Dienstleistungszentren im Bereich der Personalverwaltung des Bundes berichtet. Die Bundesregierung sieht in der Übertragung von Funktionen der Personalverwaltung auf Dienstleistungszentren, wie z. B. das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, eine Erleichterung u. a. im Sinne einer einheitlichen und gleichmäßigen Rechtsanwendung und -auslegung. Im Vordergrund steht aber eher die - auch von der Bundesregierung eingeräumte - Kostenersparnis und der Effektivitätsgewinn. Allerdings fehlt bislang für die bereits eingerichteten und noch geplanten Dienstleistungszentren eine Rechtsgrundlage, insbesondere für die hierbei erforderliche Übermittlung von
Personalaktendaten. Dieses Manko soll die Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 111 sowie eines neuen
§ 111a Bundesbeamtengesetz (BBG) durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 18/3248) beseitigen. Der vorgeschlagene § 111 Absatz 2 soll für den Fall, dass einzelne Aufgaben von der personalverwaltenden Stelle auf eine andere
öffentliche Stelle übertragen werden, dieser die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Übermittlungsbefugnis für Personalaktendaten gewähren.
Durch den neuen § 111a BBG wird darüber hinaus das Instrument der Datenverarbeitung im Auftrag in das Personalaktenrecht des Bundes eingeführt. Danach soll die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag zwar
grundsätzlich verboten sein. An gleicher Stelle werden allerdings die Voraussetzungen dargestellt, bei deren Er füllung gleichwohl die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag zulässig sein soll. Von besonderer Be deutung ist dabei nicht nur, dass eine Datenverarbeitung im Auftrag in diesem Bereich von der Zustimmung der
obersten Dienstbehörde (Abs. 2) abhängig gemacht wird und die beauftragende Behörde regelmäßig die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren hat (Abs. 1 Nr. 2). Soweit Auftrag-

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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