Drohnen (24. TB Nr. 3.3.3) sind unbemannte Flugobjekte (Remotely Piloted Aircraft Systems - RPAS), die sowohl manuell ferngesteuert werden als auch autonom fest einprogrammierte Flugwege einschließlich Start und
Landung abfliegen können. Die Größe der Drohnen und damit das Gewicht hängen oft vom Einsatzzweck ab.
Entsprechend große Unterschiede gibt es weiter etwa bei der Flugdauer, Flughöhe und der Reichweite oder der
Antriebsart.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Drohnen und die Zulässigkeit der Flüge im deutschen
Luftraum habe ich bereits in meinem 24. Tätigkeitsbericht (Nr. 3.3.3.1) erläutert.
Der Einsatzbereich im behördlichen Umfeld umfasst z. B. die Erkundung und Vermessung von Gebieten, die
Überwachung von Personen und Menschenansammlungen oder die Kontrolle der Nutzung von landwirtschaftlichen Anbauflächen. Beim Katastrophenschutz und im militärischen Bereich werden Drohnen für Aufklärungszwecke, z. B. zur Unterstützung von Helfern bei Wasser- und Brandschäden eingesetzt. Im privatwirtschaftlichen Bereich werden Drohnen mittlerweile zum Transport von Waren z. B. zur Versorgung von küstennahen Inseln mit Medikamenten, Kontrolle von Überlandleitungen oder Bahngleisen genutzt.
Für kommerzielle wie auch behördliche Nutzung gelten Drohnen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz
als Luftfahrzeuge, mit allen rechtlichen Vorgaben für deren Einsatz. Drohnen zur Freizeitgestaltung oder zum
Sport - häufig werden hierbei Bild- oder Videoaufnahmen des Fluges und der Umgebung gemacht - gelten als
unbemannte Luftfahrtsysteme und unterliegen eigenen rechtlichen Vorgaben.
Meine Mitarbeiter haben sich aufgrund einer Eingabe die derzeit bei der Bundeswehr eingesetzten Drohnen und
deren Auswertesysteme angesehen. Die aktuell eingesetzten Drohnen, Kameras und Auswertesysteme wurden
für spezielle Einsatzzwecke eingeführt und waren zusammen mit den Einsatzvorgaben der Bundeswehr aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Drohnen, die ausschließlich zum Zweck der Freizeitgestaltung genutzt werden, sind in der Regel im Besitz von
Bürgern, die häufig weder die Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abschätzen können noch die Vor schriften über den zu beachtenden Datenschutz kennen.
Dies führt nicht selten zu Konflikten und neuen rechtlichen Fragestellungen zum Schutz der Privatsphäre.
Das BDSG enthält keine speziellen Regelungen zum Gebrauch einer privaten Drohne. Auch die im Rahmen ei nes Drohnenfluges angefertigten Foto- und Filmaufnahmen unterliegen nicht bzw. nur bedingt den Regelungen
des BDSG, sofern diese Aufnahmen ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verwendet werden.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt allerdings schon bei einer Verbreitung der Aufnah men vor, die über das persönliche oder familiäre Umfeld hinausgeht. Die Aufnahmen können in erheblichem
Maße Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn sie gezielt fortlaufend Bild- oder Filmmaterial vom Beobachteten
liefern. Hier kann dann zivilrechtlich gegen den Betreiber der Drohne vorgegangen werden. Weiter sind eventuell spezielle Vorschriften wie das Urheberrechtsgesetz bei gewerblichen Aufnahmen zu beachten.
Häufig entstehen Probleme beim Überfliegen abgeschirmter privater Grundstücksbereiche. Dabei kann es zur
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Strafgesetzbuch) kommen
und damit zu strafrechtlichen Sanktionen. Werden Livebilder ausschließlich zur Steuerung der Drohne genutzt
und nicht gespeichert, ist allerdings nicht von vornherein von einer Verletzung der Privatsphäre der dargestell ten Personen auszugehen.
Grundsätzlich stellt eine „heimliche“ Videoüberwachung im öffentlichen Raum, und dies ist häufig beim Ein satz von Drohnen der Fall, eine Gefahr für die Privatsphäre dar. Besonders zur Überwachung vorgesehene
Drohnen sind geräuscharm und fallen selbst aufmerksamen Betroffenen nicht auf. Praktisch hat der Einzelne so-
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014