kel-29-Gruppe sollten Profilbildungen, die die Interessen oder Rechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, verstärkten Transparenz-, Informations- und Schutzerfordernissen unterliegen.
Eine weitere Stellungnahme für die Artikel-29-Gruppe betrifft das Thema „Risikobasierter Ansatz im Datenschutzrecht“. Hierin werden die Grundrechtsqualität und die Geltung der Grundprinzipien des Datenschutzes
betont, unabhängig davon, um welche Art und Intensität der Datenverarbeitung es sich handelt, wie zum Bei spiel Datenerfassungen im Rahmen von Big-Data-Anwendungen.
Schließlich hat sich die Unterarbeitsgruppe mit der praktischen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 in der Rechtssache C-131/12 Google Spain SL und Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González befasst (vgl. Nr. 2.3.2).
3.1.2 Subgroup Key Provisions
In der Unterarbeitsgruppe wurden im Berichtszeitraum Stellungnahmen der Artikel-29-Gruppe zum Zweckbindungsgrundsatz und zum Begriff des „berechtigten Interesses“ im Sinne des Artikels 7 lit. f) der europäischen
Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erarbeitet.
Die Aufgabe der Unterarbeitsgruppe (Subgroup) Key Provisions besteht in der Auslegung von Kernvorschriften
der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. In der Stellungnahme zur Zweckbindung (WP 203 vom
02.04.2013) erläutert die Artikel-29-Gruppe, unter welchen Bedingungen eine Weiterverarbeitung von Daten
für einen anderen als den ursprünglichen Erhebungszweck zulässig ist. Die Stellungnahme formuliert konkrete
Kriterien, anhand derer die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Weiterverarbeitung vorzunehmen ist. Die Artikel-29-Gruppe empfiehlt, die Kriterien für rechtmäßige Weiterverarbeitungen innerhalb des künftigen
EU-Rechtsrahmens gesetzlich zu regeln.
In der Stellungnahme zum „berechtigten Interesse“ (WP 217 vom 09.04.2014) erläutert die Artikel-29-Gruppe
die Interessenabwägung nach Artikel 7 lit. f) der Richtlinie anhand praktischer Fallbeispiele. Die Gruppe betont,
dass das „berechtigte Interesse“ einen eigenständigen Verarbeitungsgrund bildet, der eine umfassende Abwägung der Interessen des Verantwortlichen und des Betroffenen im Einzelfall erfordert. Sie empfiehlt, Kernkrite rien dieser Abwägung innerhalb des künftigen EU-Rechtsrahmens zu benennen.
3.1.3 Subgroup International Transfers
Die bestehenden Regelungswerke für den Datenverkehr aus der EU in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau (Verbindliche Unternehmensregeln, Standardvertragsklauseln) sind durch die Subgroup „International Transfers“ weiterentwickelt worden.
International agierende Unternehmen und Marktteilnehmer haben ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an einem globalen Datenaustausch über Landesgrenzen und Kontinente hinweg. Entsprechende Rechtsinstrumente müssen allerdings den Datenschutzbedürfnissen der betroffenen Menschen gerecht werden und die
Daten der EU-Bürgerinnen und -Bürger angemessen absichern - in einer globalisierten Welt der Datenströme
eine große Herausforderung. Eine wesentliche Aufgabe der Subgroup „International Transfers“ ist es daher, praxisnahe Auslegungshilfen für die Rechtsinstrumente des internationalen Datenverkehrs bereitzustellen.
Die Subgroup hat im Berichtszeitraum hierzu mehrere Arbeitspapiere für die Artikel-29-Gruppe vorbereitet.
Das Dokument „Erläuterndes Dokument über verbindliche Unternehmensregelungen für Auftragsdatenverarbeitung“ (WP 204 vom 19.04.2013) enthält Erläuterungen für die „Verbindlichen Unternehmensregeln“, die sog.
Binding Corporate Rules (BCR, vgl. hierzu Kasten zu Nr. 3.1.3). Der von mir in diesem Zusammenhang im Jahr

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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