Anlage 3
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
am 13. März 2013:
Europa muss den Datenschutz stärken
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union bereiten derzeit ihre Änderungsvorschläge für
den von der Europäischen Kommission vor einem Jahr vorgelegten Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung für Europa vor. Aktuelle Diskussionen und Äußerungen aus dem Europäischen Parlament und dem Rat
lassen die Absenkung des derzeitigen Datenschutzniveaus der Europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995 befürchten.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erinnert alle Beteiligten des Gesetzgebungsverfahrens daran, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 6. Juli 2011 zum damaligen Gesamtkonzept für Datenschutz in der Europäischen Union (2011/2025(INI)) sich unter Hinweis auf die
Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 7 und 8 der Charta einhellig dafür
ausgesprochen hat, die Grundsätze und Standards der Richtlinie 95/46/EG zu einem modernen Datenschutzrecht
weiterzuentwickeln, zu erweitern und zu stärken. Das Europäische Parlament hat eine volle Harmonisierung des
Datenschutzrechts auf höchstem Niveau gefordert.
Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern setzen sich dafür ein, dass die wesentlichen Grundpfeiler
des Datenschutzes erhalten und ausgebaut werden. Sie wenden sich entschieden gegen Bestrebungen, den Datenschutz zu schwächen. Insbesondere fordern sie:
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Jedes personenbeziehbare Datum muss geschützt werden: Das europäische Datenschutzrecht muss unterschiedslos alle Daten erfassen, die einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Dies schließt auch
pseudonyme Daten oder Identifizierungsmerkmale wie beispielsweise IP-Adressen ein.
Es darf keine grundrechtsfreien Räume geben: Die generelle Herausnahme von bestimmten Datenkategorien und Berufs- und Unternehmensgruppen ist daher abzulehnen.
Einwilligungen müssen ausdrücklich erteilt werden: Einwilligungen in die Verarbeitung personenbezogener
Daten dürfen nur dann rechtswirksam sein, wenn sie auf einer eindeutigen, freiwilligen und informierten
Willensbekundung der Betroffenen beruhen. Auch deshalb muss eine gesetzliche Pflicht geschaffen werden, die Kompetenz zum Selbstdatenschutz zu fördern.
Datenverarbeiter dürfen ihre Ziele nicht eigenmächtig verändern: Die Zweckbindung als zentraler Baustein
zur Gewährleistung der Transparenz und Vorhersehbarkeit der Datenverarbeitung muss ohne Abstriche erhalten bleiben.
Profilbildung muss beschränkt werden: Für die Zusammenführung und Auswertung vieler Daten über eine
Person müssen enge Grenzen gelten.
Stärkung der Eigenverantwortung der Datenverarbeiter durch betriebliche Datenschutzbeauftragte: Betriebliche Datenschutzbeauftragte sollten europaweit eingeführt, obligatorisch bestellt und in ihrer Stellung gestärkt werden. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtstruktur einer effektiven Datenschutzkontrolle.
Datenverarbeiter dürfen sich ihre Aufsichtsbehörde nicht aussuchen können: Es ist auszuschließen, dass
sich Datenverarbeiter ihre Aufsichtsbehörde durch die Festlegung ihrer Hauptniederlassung aussuchen. Neben der federführenden Aufsichtsbehörde des Hauptsitzlandes müssen auch die anderen jeweils örtlich zuständigen Kontrollbehörden inhaltlich beteiligt werden.
Völlige Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden auch gegenüber der Kommission: Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden müssen unabhängig und verbindlich über die Einhaltung des Datenschutzes entscheiden. Ein
Letztentscheidungsrecht der Kommission verletzt die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und des künftigen Europäischen Datenschutzausschusses.

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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