9.
24. TB Nr. 8.1.1 Der Zensus 2011 als informationstechnische Herausforderung
Der Zensus 2011 (vgl. Nr. 5.8) war in vielerlei Hinsicht ein Mammutprojekt und stellte insbesondere
den Datenschutz vor hohe Herausforderungen. Datenschützer verbinden mit dem Stichwort „Volkszählung“ auch deshalb besondere Assoziationen, weil das so genannte „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 als Geburtsstunde des modernen Datenschutzrechts gilt. Ich
habe zum Zensus 2011 in den zurückliegenden Tätigkeitsberichten bereits ausführlich Stellung genommen. Meine Beratung des Statistischen Bundesamts betraf auch Datensicherheitsfragen, die im Bereich
des Datenschutzes immer mitgedacht werden müssen. Wie sich bei meinem Kontrollbesuch im Jahr
2011 gezeigt hatte, waren erhebliche Nachbesserungen am IT-Sicherheitskonzept des Statistischen
Bundesamtes für den Zensus 2011 notwendig, die ich auch eingefordert habe. Im Herbst 2013 konnten
meine Mitarbeiter die noch verbliebenen Fragen mit dem Statistischen Bundesamt klären und sich auch
ein Bild über die baulichen Verhältnisse und Veränderungen in den Rechenzentren dieser Behörde am
Standort Wiesbaden machen. Die dabei gewonnenen Erfahrungen können für die Arbeiten am IT-Sicherheitskonzept des nächsten Zensus im Jahr 2021 sicherlich hilfreich sein.
10.
24. TB Nr. 7.4.4 Die Zentraldatei „Politisch motivierte Kriminalität - links“ - noch viel zu tun!
Zu dem datenschutzrechtlichen Beratungs- und Kontrollbesuch der Datei „PMK-Links-Z“ hatte ich im
24. Tätigkeitsbericht unter Nr. 7.4.4. berichtet. Hierzu hat mir das BMI in der Zwischenzeit folgendes
mitgeteilt: Das BKA habe, wie im Gespräch während des Beratungs- und Kontrollbesuch angekündigt,
alle sog. Prüffälle in der Datei durchgesehen und gelöscht. Das BKA werde weiterhin Prüffälle auf der
Grundlage des § 7 BKAG speichern, allerdings nur solange, bis der Sachverhalt, etwa aufgrund der Informationen anderer Polizeibehörden, abschließend beurteilt werden könne. Ebenso habe das BKA alle
Einträge in der Datei gelöscht, die zu „sonstigen Personen“ i. S. d. § 8 Absatz 5 BKAG gespeichert waren. Die Praxis der Speicherung von Beschuldigten nach § 8 Absatz 2 BKAG sei angepasst worden. Zu
jedem Fall nehme das BKA orientiert an meinen Anmerkungen eine differenzierte Tatsachenbetrachtung für eine Negativprognose vor.
11.
24. TB Nr. 6.6 Notrufortung
In meinem 24. Tätigkeitsbericht habe ich die Erwartung geäußert, bis Ostern 2013 könne die Notrufortung entsprechend den Vorgaben des § 108 TKG, der Notrufverordnung und der Technischen Richtlinie durchgeführt werden. Einige Wochen vor diesem Termin bin ich jedoch gebeten worden, die Duldung der Notrufortung durch die Allianz OrtungsServices GmbH zu verlängern. Nach einer Rückfrage
bei den Landesbehörden habe ich einer letztmaligen Verlängerung der Duldung um drei Monate zugestimmt, bevor der Ortungsdienst eingestellt wurde. Bereits bei dieser Rückfrage wurde deutlich, dass
die Landesbehörden die Notrufortung gemäß § 108 TKG unterschiedlich schnell umsetzen können. In
einem Bundesland wurde wieder eine Initiative ergriffen, Standortdaten der für kommerzielle Zwecke
genutzten Schnittstelle für die Notrufortung zu verwenden. Diese Nutzungen sind zwar gut gemeint,
werden aber ohne ausreichende Rechtsgrundlage durchgeführt.
12.
24. TB Nr. 6.3 Neue Regeln für Auskunft über Telekommunikationsbestandsdaten
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2012 (vgl. 24. TB Nr. 6.2)
dem Gesetzgeber aufgegeben, die Auskunft über Telekommunikationsbestandsdaten neu zu regeln. Angesichts einer kurzen Übergangsfrist wurde das Gesetzgebungsverfahren (Bundestagsdrucksache 17/12879) zügig eingeleitet und abgeschlossen, so dass das Gesetz bereits am 1. Juli 2013 in Kraft
getreten ist. Leider hatte sich das federführende Bundesministerium des Innern im Wesentlichen darauf
beschränkt, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben umzusetzen. Auch wenn einige meiner Bedenken in
der Ressortabstimmung aufgegriffen wurden, wies der vom Kabinett verabschiedete Entwurf daten-
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
– 237 –