b)

die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl
bzw. den Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;

c)

für jede aus dem EGFL und aus dem ELER finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen, die der
Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

d)

Art und Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des
Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c) gewährt werden.

Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind Begünstigte, deren Gesamtbeihilfebetrag aus beiden
Fonds unterhalb eines Schwellenwertes von 1.250 EUR liegt. In diesem Fall erfolgt eine codierte Bekanntgabe
des Begünstigten. Sollte die Identifizierung des Betroffenen dennoch (ausnahmsweise) möglich sein, werden die
Informationen nur unter Angabe der nächstgrößeren kommunalen Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde
gehört, veröffentlicht und damit die Identifizierung verhindert.
Die Veröffentlichungspflicht besteht erstmals im Jahr 2015 für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014
(16.10.2013-15.10.2014) getätigten Zahlungen aus den o. g. EU-Agrarfonds. Ich habe das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft sowohl bei seinen Verhandlungen auf europäischer Ebene als auch bei der
Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht beraten. Die vom Bundeskabinett mittlerweile be schlossene Novelle des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes (Bundestagsdrucksache 18/4278)
enthält von mir empfohlene Erhebungs-, Verarbeitungs- und Nutzungsregelungen sowie die Verpflichtung zur
Löschung von Daten nach dem Ablauf des oben erwähnten zweijährigen Veröffentlichungszeitraums.
10.3 Datenschutz bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat meine Empfehlungen zur Erarbeitung eines
Datenschutzkonzepts und zur Optimierung ihrer IT-Sicherheitsrichtlinie umgesetzt.
Bei einem Informations-, Beratungs- und Kontrollbesuch bei der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft gehörenden BLE habe ich mir einen Überblick über den dortigen Umgang
mit personenbezogenen Daten verschafft:
Die BLE stellte zum Zeitpunkt meines Besuchs erste Überlegungen zu einem Datenschutzkonzept an. Ich habe
sie bei der Erarbeitung des Konzepts beraten und beispielsweise empfohlen, darin ein Löschkonzept zu verankern sowie Hinweise zum Umgang mit besonderen personenbezogenen Daten nach § 3 Absatz 9 BDSG zur
Rechtslage bei Übermittlungen ins Ausland nach den §§ 4b und 4c BDSG aufzunehmen. Das mittlerweile vorliegende Datenschutzkonzept entspricht diesen Anforderungen. Ferner habe ich die BLE bei der Fortschreibung
ihres IT-Sicherheitskonzepts unterstützt. Meine Empfehlungen wurden umgesetzt, so dass das Konzept jetzt den
Anforderungen entspricht.
A. Mitarbeit der BfDI in Gremien zu diesem Themenkreis
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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