10 Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft
10.1 Gute Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Im Berichtszeitraum habe ich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bei seinen Rechtsetzungsvorhaben datenschutzrechtlich beraten.
Datenschutz gelingt immer dann besonders gut, wenn ich von den zuständigen Stellen frühzeitig beteiligt werde
und meine Empfehlungen im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit insbesondere in Rechtsetzungsvorhaben dann auch berücksichtigt werden.
Das BMEL verfolgt diesen Ansatz: So wurde ich beispielsweise bei dem mittlerweile im Bundesgesetzblatt verkündeten „Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik“ bereits in einer frühen
konzeptionellen Phase eingebunden, deutlich vor der förmlichen Beteiligung im Rahmen der entsprechenden
Ressortabstimmung. Dieses Gesetz stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abwicklung von EU-Hilfen an Landwirte auf eine neue Grundlage. Aufgrund meiner frühzeitigen Beteiligung konnte ich erreichen, dass
in der in Artikel 2 dieses Gesetzes enthaltenen Novelle des „Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für
Agrarzahlungen“ datenschutzrechtliche Regelungen aufgenommen wurden. Das Gesetz enthält nunmehr abschließend festgelegte Datenkränze sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Erhebungs-, Verarbeitungs-, Nutzungs- und Löschungsvorschriften sowie Zweckbindungsregeln.
10.2 Datenschutz und Transparenz gehen Hand in Hand
Veröffentlichung der Namen von Agrarsubventionsempfängern ist datenschutzgerecht umgesetzt.
Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
Ländlichen Raumes (ELER) nachträglich im Internet zu veröffentlichen. Damit verfolgt die EU das Ziel, die
Verwendung der EU-Gemeinschaftsmittel stärker zu kontrollieren sowie die Transparenz der Verwendung von
Gemeinschaftsmitteln und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der Europäischen Agrarpolitik zu verbessern.
Der EuGH hatte mit Urteil vom 9. November 2010 (Az. C-92/09, C-93/09) die Veröffentlichung von Agrarsubventionsempfängern bei juristischen Personen für uneingeschränkt zulässig erklärt. Bei natürlichen Personen
hielt er deren Veröffentlichung grundsätzlich zwar ebenfalls für zulässig. Der Gerichtshof hatte dabei allerdings
moniert, die Veröffentlichung personenbezogener Daten sei hinsichtlich aller Empfänger vorgeschrieben, ohne
nach einschlägigen Kriterien wie den Beihilfe-Zeiträumen, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser
Beihilfen zu unterscheiden.
Mit den Artikeln 111 - 114 der EU-VO 1306/2013 ist die EU auf die gerichtlichen Vorgaben eingegangen und
hat diese umgesetzt. Die auf zwei Jahre beschränkte Veröffentlichung enthält im Hinblick auf natürliche Personen folgende Informationen:
a)

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Vorname und Nachname;

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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