ligten Rehabilitationsträgern gewährleistet die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) durch „Gemeinsame Empfehlungen“, dass die Leistungen der Rehabilitation nach gleichen Grundsätzen zum Wohle der
behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen durchgeführt werden. In einem Turnus von drei Jahren
wird über die Tätigkeiten der BAR und die Arbeit der Servicestellen berichtet. Für den Berichtszeitraum vom
1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2013 gab die BAR eine Steigerung der Beratungsfälle in den Servicestellen auf
über 30.000 Fälle an.
Dies habe ich zum Anlass genommen, stichprobenhaft die Arbeitsweise von zwei Servicestellen zu prüfen. Da
das SGB IX keine eigenen Datenerhebungs- oder Datenverarbeitungsbefugnisse enthält, können in den Servicestellen Daten nur nach den bereichsspezifischen Regelungen des jeweiligen Sozialgesetzbuches erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Meine Informationsbesuche der Servicestelle galten einer Berufsgenossenschaft und
der Servicestelle einer Krankenkasse in Berlin, um vor Ort Informationen über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen bei den Tätigkeiten der Servicestellen zu erhalten. Die Servicestellen hatten von der BAR ein
Dokumentationsformular zur Verfügung gestellt bekommen, in dem persönliche Daten (Name, Geburtsdatum,
Geschlecht), Art der Leistung, Grund für die Einschaltung der gemeinsamen Servicestelle sowie die Beratungsschwerpunkte und betroffenen Rehabilitationsträger vermerkt werden können. Wieso dieser Personenbezug für
statistische Erhebungen erforderlich sein soll, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht jedoch nicht erkennbar. Auch
fehlt noch eine Regelung zur Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten.
Ich werde weiterhin mit der BAR in Kontakt bleiben und mich für eine datenschutzgerechte Handhabung der
Verfahren bei den gemeinsamen Servicestellen einsetzen.
9.8
Erhebung von Daten aus den Reha-Entlassungsberichten
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund sieht jetzt die Bekanntgabe von Reha-Entlassungsberichten von
privaten Rehabilitationseinrichtungen oder von Reha-Einrichtungen anderer Rentenversicherungsträger als
Datenübermittlung und nicht mehr als interne Weitergabe an. Dies stützt auch die Rechte der Versicherten.
Wer einen Reha-Entlassungsbericht erhalten darf, hat mich bereits in den letzten Jahren beschäftigt (vgl. 22. TB
Nr. 10.4). Bisher ging die DRV Bund davon aus, nicht eigene Reha-Einrichtungen, in denen die Versicherten
behandelt wurden, würden lediglich im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag für die DRV Bund als verantwortlicher Stelle tätig. Infolgedessen wäre die Übersendung von Reha-Entlassungsberichten durch die
Reha-Einrichtungen an sie keine Datenübermittlung, da der Auftragnehmer bei der Datenverarbeitung im Auftrag kein Dritter ist (§ 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG, § 67 Abs. 10 Satz 3 SGB X). Deswegen sei die Weitergabe der
Unterlagen an die DRV Bund auch ohne Einwilligung des Versicherten zulässig. Diese Auffassung hat die
DRV Bund nun aufgegeben. Wie sie zu Recht annimmt, steht bei der Behandlung von Versicherten (Rehabilitanden) in den privaten Rehabilitationseinrichtungen (Vertragseinrichtungen) die medizinische Behandlung des
Patienten im Vordergrund, die in eigener Regie und Verantwortung erfolgt. Es handelt sich nicht um unselbständige Hilfstätigkeiten bei der Datenverarbeitung im Sinne des § 80 SGB X oder des § 11 BDSG, es liegt also keine Datenverarbeitung im Auftrag vor.
Damit unterliegt der Datenverkehr zwischen der DRV Bund und der Vertragseinrichtung den gesetzlichen Vorgaben für eine Datenübermittlung. Soweit die privaten Vertragseinrichtungen während der Reha-Maßnahme
weitere personenbezogene Daten zur Erbringung der Reha-Maßnahme und zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht erheben, handelt es sich überwiegend um medizinische Daten und damit um besondere Arten
personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 BDSG. Ein Teil dieser von den Vertragseinrichtungen erhobenen
personenbezogenen Daten fließt in den Reha-Entlassungsbericht ein. Dieser wird von der privaten Vertragseinrichtung für die DRV Bund als Reha-Träger im Rahmen seiner Beauftragung nach § 97 SGB X erstellt und nach
§ 28 i. V. m. § 39 BDSG an sie übermittelt. Insbesondere darf die Vertragseinrichtung Gesundheitsdaten des
Versicherten im Reha-Entlassungsbericht nach § 28 Absatz 7 Satz 1 BDSG an den Reha-Träger übermitteln.
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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