Einführung
Der vorliegenden Tätigkeitsbericht ist der 25. Bericht seit Bestehen der Behörde des/der Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Nun ist die Zahl 25 oftmals Anlass einer ausdrücklichen Würdi gung. Bei besonderen Ereignissen, wie z. B. Betriebszugehörigkeiten oder Dienstjubiläen oder sonstigen besonderen Ereignissen gibt die Zahl immer Gelegenheit zu einem Rückblick aber auch Ausblick. Zu diesem Bericht
auch? In Anbetracht der gewaltigen Herausforderungen für den Datenschutz in der digitalen Welt sollte vielleicht die schlichte Anzahl der Tätigkeitsberichte der BfDI nicht an so prominenter Stelle in den Vordergrund
gerückt werden. Da die ersten 13 Tätigkeitsberichte zudem Jahresberichte waren und der Berichtszeitraum erst
seit dem 14. Tätigkeitsbericht zweijährig erfolgt, ist auch die Anzahl nicht gleichzusetzen mit einem Jubiläum
der Dienststelle oder dem BDSG an sich.
Anlass, es doch zu tun, liefert ein immer lohnenswerter Blick in den ersten Tätigkeitsbericht, der das Berichts jahr 1978, dem ersten Jahr der Geltung des BDSG mit dem Aufbau der Behörde, beschreibt.
Darin stellt der erste Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Hans Peter Bull, gleich einleitend zu dem Bericht
fest (1. TB, Bundestagsdrucksache 8/2460, Ziffer 1.1, S. 4):
„Der Gedanke, den Rechtsschutz des einzelnen bei der Datenverarbeitung durch eine besondere staatliche
Kontrollinstanz zu gewährleisten, wurde im Parlament geboren. Der Regierungsentwurf eines BDSG
(BT-Drs. 7/1027) sah eine solche Einrichtung noch nicht vor.“
Es war also das damalige Parlament, das den Weg einer staatlichen Kontrollinstanz ebnete. Erwähnenswert ist
diese damalige Feststellung in diesem 25. Tätigkeitsbericht, weil im Berichtszeitraum 2013/2014 der Deutsche
Bundestag mit dem mittlerweile in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutz aufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde (Bundestagsdrucksache 18/ 2848) die BfDI
zum 1. Januar 2016 aus der Dienstaufsicht des BMI und der Rechtsaufsicht der Bundesregierung herauslöst und
damit - entsprechend den Vorgaben des EuGH - die völlige Unabhängigkeit herstellt und künftig die BfDI neben der gerichtlichen Kontrolle nur noch der parlamentarischen Kontrolle unterworfen ist.
Damit wird die vorausschauende Idee des damaligen Parlaments zur Einrichtung der staatlichen Aufsicht nach
36 Jahren vollständig umgesetzt und ist im 25. Tätigkeitsbericht ein mehr als bedeutsamer Berichtspunkt. Neben
der damaligen parlamentarischen Entscheidung zur Einrichtung einer staatlichen Datenschutzaufsicht ist deren
künftige völlige Unabhängigkeit im schwierigen „Fahrwasser“ des Datenschutzes in der digitalen Welt ein weitreichendes politisches Signal für eine Stärkung der staatlichen Kontrollinstanz auf Bundesebene.
So sehr einerseits die künftige Architektur der staatlichen Kontrollinstanz als politisches Signal bedeutsam ist,
so fundamental haben im Berichtszeitraum u. a. die Enthüllungen Snowdens sowie die weitere rasante technologische Entwicklung der Digitalisierung existenzielle Fragen des Datenschutzes weiter herausgefordert.
In seiner Rede zum Tag der Deutschen Einheit im Jahr 2013 hat der Bundespräsident in beeindruckender Weise
einen Befund herausgearbeitet, der kaum treffender die existenziellen Grundfragen des Rechts auf informatio nelle Selbstbestimmung darstellen kann.
So heißt es in seiner Rede:
„Wohin dieser tiefgreifende technische Wandel führen wird, darüber haben wir einfachen „User“ bislang wenig nachgedacht. Erst die Berichte über die Datensammlung der Dienste befreundeter Länder haben uns mit ei ner Realität konfrontiert, die wir bis dahin für unvorstellbar hielten. Erst da wurde den meisten die Gefahr für
die Privatsphäre bewusst.
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
– 17 –