Die Erhebung und Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer wurde 2009 neu geregelt. Die Erträge aus der Kfz-Steuer gingen damals von den Ländern auf den Bund über und auch der Verwaltungsvollzug wurde dem Bund übertragen. Für einen Übergangszeitraum wurde die Steuer noch im Wege der Organleihe durch die Finanzämter
eingezogen. Seit dem 1. Juli 2014 wird sie vollständig von den Hauptzollämtern festgesetzt, erhoben und voll streckt.
Im Zusammenhang mit diesem Zuständigkeitswechsel haben sich zahlreiche Bürger an mich gewandt. Sie waren besorgt, weil ihre persönlichen Daten von den Finanzämtern an die Hauptzollämter übermittelt wurden und
äußerten Bedenken wegen der Übertragung der Lastschrifteinzugsermächtigungen von den Finanzämtern auf
die Hauptzollämter. Ich habe dies zum Anlass genommen, das Verfahren bei einem Hauptzollamt zu kontrollie ren. Wie ich dabei feststellen musste, hat die Finanzverwaltung noch nicht alle organisatorischen und rechtli chen Datenschutzbelange zufriedenstellend geklärt. In organisatorischer Hinsicht fehlen sowohl das verfahrensbezogene Datenschutzkonzept als auch das verfahrensspezifische IT-Sicherheitskonzept. Ich habe das BMF gebeten, diese wesentlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zeitnah zu erfüllen. Darüber hinaus konnten
zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht alle Arbeitsschritte in der elektronischen Akte nachvollziehbar abgebil det werden. Insbesondere das Verfahren zur (stichprobenweisen) Zweitprüfung von Festsetzungen, die aus
Gründen des Haushaltsrechts erforderlich ist, muss optimiert werden. Die Bearbeiter können innerhalb der elek tronischen Akte bislang nicht feststellen, ob die erforderliche Zweitprüfung für die weiterhin Papierbelege vorzuhalten sind, zu einer Festsetzung bereits erfolgt ist. Aus diesem Grund werden auch Kopien von sensiblen Daten, z. B. Schwerbehindertenausweisen, länger aufbewahrt als dies aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten
wäre. Ich erwarte eine entsprechende Weiterentwicklung der IT-Verfahren, so dass die zugehörigen Papierdokumente zeitnah vernichtet werden können.
Für datenschutzrechtlich problematisch halte ich auch die Weiterverwendung der Lastschriftermächtigungen.
Das BMF konnte mir bisher nicht überzeugend darlegen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die den Finanzämtern erteilten Lastschrifteinzugsermächtigungen ohne erneute Ermächtigung durch den Steuerpflichtigen von
den Hauptzollämtern als festsetzende Stellen sowie den Bundeskassen als einziehende Stellen umgewidmet und
damit weiterverwendet werden durften. Meines Erachtens ergibt sich diese weder aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz noch aus Artikel 7 EU VO Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung), da ein Gläubigerwechsel stattgefunden
hat.
Auch wenn die Übermittlung der Daten der Kfz-Steuerpflichtigen von den Finanzämtern an die Hauptzollämter
datenschutzrechtlich unbedenklich ist, haben mir die Bürgereingaben gezeigt, dass die Information in die Bevölkerung über den Wechsel dieses Verwaltungsvollzuges nicht transparent und klar genug erfolgt ist. Insbesondere die Kfz-Steuerpflichtigen, die eine Lastschriftermächtigung erteilt hatten, wurden nur unzureichend und teils
missverständlich informiert.
Ich empfehle dem Bundesministerium der Finanzen, nochmals öffentlichkeitswirksam über den veränderten
Verwaltungsvollzug und das Widerrufsrecht der Lastschrifteinzugsermächtigung informiert.
7.8
Einführung und Nutzung der elektronischen Akte bei den Familienkassen
Die elektronische Akte (E-Akte) wird zunehmend auch von den über 8.400 Familienkassen genutzt. Hinsichtlich
des notwendigen Akteninhalts, der Aktenaufbewahrungs- und Löschungsfristen sehe ich Regelungsbedarf.
Die Digitalisierung hat neben dem privaten Alltag der Gesellschaft und den industriellen Produktionsprozessen
auch die Verwaltungsabläufe erreicht und bereits tiefgreifend verändert. Die Verwaltung ist dabei gefordert, ihre
Papierakten künftig in eine elektronische Aktenführung zu überführen, die nach dem E-Government-Gesetz
(vgl. 24. TB Nr. 3.2.3) seit 2013 die Regel sein soll (§ 6 E-Government-Gesetz). Die Umstellung auf die E-Akte
verändert sowohl die internen Verwaltungsabläufe als auch die Anforderungen an eine datenschutzgerechte
elektronische Schriftgutverwaltung. Bereits 2013 habe ich über das Pilotprojekt zur Einführung der E-Akte in
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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